Stromversorger müssen Preiserhöhungen ankündigen

Anfang des Jahres erhöhten zahlreiche Energieversorger ihre Preise. So auch die SWK Energie GmbH – allerdings ohne Kunden über die beabsichtige Preiserhöhung vorher zu informieren. Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte das Unternehmen deshalb ab und erreichte eine Unterlassungserklärung. Eine Brandenburger Verbraucherin hatte im Herbst letzten Jahres mit der SWK Energie GmbH einen Stromliefervertrag mit Preisgarantie abgeschlossen. Als sie im Februar dieses Jahres einen Blick in ihr Kundenkonto warf, staunte sie nicht schlecht: Einzelne Preisbestandteile und damit auch der Gesamtpreis waren höher als ursprünglich vereinbart. Auf konkrete Nachfrage teilte das Unternehmen mit, dass die Netzentgelte zu Beginn des Jahres gestiegen und diese Kosten vereinbarungsgemäß an sie weitergegeben worden seien. Auf ihre Frage, warum sie nicht vorher über die Erhöhung der Preise informiert worden sei, erhielt die Verbraucherin keine Antwort. Grundsätzlich sind Preiserhöhungen bei Preisgarantien nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Energieversorger die Preiserhöhung vertraglich mit ihren Kunden vereinbart hat so der Energierechtsexperte. Selbst dann aber muss das Unternehmen die Erhöhung ankündigen, und zwar mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung. Denn schließlich sollen Verbraucher vor der anstehenden Preissteigerung die Möglichkeit haben, Tarife zu vergleichen und gegebenenfalls auch den Anbieter zu wechseln“, so Dulinski weiter. Nach erfolgreicher Abmahnung der Verbraucherzentrale verpflichtete sich die SWK Energie dazu, Verbrauchern zukünftig über jede Preisänderung rechtzeitig im Voraus zu informieren.

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