E- Scooter Haftung wird verschärft
Neue Haftungsregeln passieren den Bundesrat
Erschienen am Donnerstag, 1. Oktober 2026 Lesezeit 2 Min.
Auch die Halter von E-Scootern etwa Verleihfirmen müssen künftig für Schäden aufkommen. Die vom Bundestag beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scooter) haben den Bundesrat passiert. Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern unabhängig von einem Verschulden auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme. Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen. Die Zahl der E-Scooter im Straßenverkehr habe in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, so die Bundesregierung. Seien im Jahr 2020 noch 180.000 E-Scooter versichert gewesen, habe die Zahl im Jahr 2023 bereits bei 990.000 gelegen. E-Scooter würden häufig in engen innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt. Dies schlage sich auch in steigenden Unfallzahlen nieder. Das Statistische Bundesamt habe zudem einen deutlichen Anstieg der Unfallbeteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen registriert von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024.





