Auch Verzicht ist ein Verbraucherrecht

Seit dieser Woche gelten neue Regeln zur weiteren Corona-Eindämmung. Und die schränken unter anderem die Nutzung von Raketen, Feuerwerksbatterien und Böllern an Silvester ein. Rechtsexpertin Dr. Katarzyna Guzenda von der Verbraucherzentrale Brandenburg beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.

Darf ich Böller zünden, die ich noch aus dem Vorjahr habe?
Katarzyna Guzenda: „Wir raten in diesem Jahr generell davon ab, Feuerwerk zu zünden. In der angespannten Corona-Lage sollten unnötige Belastungen für Feuerwehren oder das Gesundheitswesen und jedwede Zusatzgefahren vermieden werden. Das gilt selbst dann, wenn das Zünden im eigenen Garten rechtlich erlaubt sein mag oder vor der Haustür kein explizites Feuerwerksverbot gilt.“

Was ist mit Böllern, die ich bereits online bestellt habe?
Einige Landesverordnungen verbieten den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen. Bei anderen ist ausdrücklich auch deren Abgabe, also die Auslieferung, verboten. Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Bestellungen im Internet ein Widerrufsrecht zu. Wer in dieser Situation also unsicher ist, kann die Bestellung stornieren und hat Anspruch auf Geld-zurück.“

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Was passiert, wenn der Handel sich nicht an die Verbote hält?
Hier setzen wir auch auf die Vernunft der Gewerbetreibenden. Bei einem Verstoß gegen den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände müssen Händler jedoch mit einer Strafe rechnen. So sieht beispielsweise im Land Brandenburg der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 1.000 bis 12.500 Euro vor.

Kann ich Böller schnell noch im grenznahen Ausland kaufen?
Keine gute Idee. Der kleine Grenzverkehr etwa nach Polen ist ab Mittwoch untersagt. Aber auch aus anderen EU-Ländern dürfen nur zugelassene Feuerwerkskörper eingeführt werden, so die Rechtsexpertin.

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