Antworten für Nutzer von Wochenendgrundstücken & Kleingärten

Darf ich angesichts der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote noch in meinen Kleingarten oder auf mein Datschengrundstück?
Trotz der Ausgangsbeschränkungen ist das in allen Bundesländern im Zuge von Ausnahmeregelungen weiterhin möglich. In Berlin wird ausdrücklich die gärtnerische Tätigkeit genannt, und auch in anderen Bundesländern sind Sport und Bewegung im Freien erlaubt. In der Verfügung des Freistaates Sachsen vom 23. März wird als Ausnahme von den Beschränkungen speziell sogar der Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genannt. Doch auch für das Gartengrundstück gilt: Der Aufenthalt dort ist nur mit höchstens einer weiteren Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Natürlich sind auch die Abstandsregeln zu beachten. Vereins- und Gemeinschaftsarbeit sind vorerst tabu.

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Darf ich mit meiner Familie vorübergehend in den Kleingarten ziehen?
Dort sind wir besser geschützt, und für die Kinder ist die Stadtwohnung über mehrere Wochen ohne Schule und Sportverein unerträglich. Gelegentlich übernachten darf man ohnehin im Kleingarten. Das Bundeskleingartengesetz schließt lediglich ein dauerhaftes Wohnen aus. Angesichts der Ausnahmesituation will aber zum Beispiel Rostocks Oberbürgermeister Claus Ruhe Madsen jetzt konkret prüfen lassen, inwieweit Menschen in ihren Kleingärten leben können. Allerdings unter der Auflage, dass dort nicht gefeiert wird und jeder in seinem Garten bleibt. „Wir können die Lage mehr entspannen, wenn jemand in seinem Garten und nicht in der Wohnung sitzt“, wird Madsen in der Presse zitiert. Ein gutes Argument, zumal für viele Familien demnächst der Urlaub ins Wasser fällt.
Ich habe meinen Wohnsitz in Berlin, aber meine Datsche bzw. mein Kleingarten befindet sich in Brandenburg. Darf ich mein Grundstück jetzt aufsuchen?
Die Mehrzahl der von Berliner Einwohnern genutzten Datschen liegt in Brandenburg. Auch eine riesige Anzahl Berliner Kleingärtner siedelt in diesem Bundesland. Nach der derzeitigen Rechtslage spricht nichts dagegen, die eigene Datsche oder den Kleingarten aufzusuchen, auch wenn dazu die Grenze zwischen den Bundesländern überschritten werden muss. Die am 22. März erlassenen Maßnahmen Brandenburgs zur Eindämmung des Corona-Virus untersagt die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken, nicht aber die Nutzung eigenen Besitzes zur Bewegung an der frischen Luft, Erholung oder gärtnerischen Arbeit.
Wir wohnen in Brandenburg. Unser Ferienhäuschen liegt in der Nähe der Ostsee in Mecklenburg-Vorpommern. Dürfen wir dahin reisen?
Für Menschen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern (MV) haben, gelten in diesem Bundesland verschärfte Regelungen. Sie dürfen sich nicht an Zweitwohnsitzen in MV aufhalten. MV hat sogar eine Reihe von Kontrollstellen an den Landesgrenzen eingerichtet. Nutzer von Wochenendhäusern sind aufgefordert worden, diese sowie das Bundesland umgehend zu verlassen. Aber vielleicht nutzt der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beim Schweriner Innenministerium. Eine solche ist laut Presseberichten vor kurzem an eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Paris (Frankreich) für ihr Häuschen an der Müritz erteilt worden.
Wie ist die Lage in den anderen Ost-Bundesländern?
Das Aufsuchen von Kleingärten und Erholungsgrundstücken ist nach unserem Überblick dort für alle Besitzer gestattet, in der Regel auch dann, wenn sie aus einem anderen Bundesland stammen. Allerdings ist zu beachten, dass auch lokale Anordnungen getroffen werden können, die den Zugang zu Kommunen oder Regionen bzw. deren Verlassen beschränken oder ganz untersagen. So steht in Thüringen der Ort Neustadt am Rennweg in Thüringen seit dem 22. März für zwei Wochen unter Quarantäne. Auch die Stadt Jena in Thüringen hat scharfe Bestimmungen erlassen. Darin werden neben dem gesamten Ausland die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Stand 22. März) als Risikogebiete definiert. Wer von dort ins Stadtgebiet „einreist“ darf innerhalb der ersten 14 Tage keine Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen und öffentliche Verkehrsmittel betreten.
Ich habe meinen Zweitwohnsitz in einem anderen Bundesland. Darf ich meinen Lebensmittelpunkt aktuell dorthin verlegen?
Beschränkungen dafür gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Letzteres hat aber seine Regelung abgemildert und Besitzern, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein aktuell bereits nutzen, erlaubt im Land zu bleiben. Gerade dann, wenn die Zweitwohnung aus zwingenden beruflichen, gesundheitlichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird. Wer jedoch abreist, wird bis auf Weiteres nicht in seine Zweitwohnung zurückkehren können. In Bayern wiederum können Zweitwohnungsbesitzer ihre Wohnung nutzen. Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz ohne triftigen Grund sollten aber nicht stattfinden. Unter Zweitwohnungen fallen etwa Ferienhäuser, die als Wochenendhäuser nur privat genutzt werden, und daher als Zweitwohnsitz beim Ordnungsamt angegeben werden müssen.

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