Vor Unterschriften auf e-Pads lesbare Dokumente verlangen

Wer kennt es nicht: Eine Unterschrift soll schnell auf einem elektronischen Pad erfolgen, der zu bestätigende Text bleibt aber unbekannt. Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, ermutigt Verbraucher nachzuhaken, wenn sie nicht sehen, was sie unterschreiben sollen. Dass sich genaues Hinschauen sogar im Nachhinein noch lohnt, verdeutlicht ein aktueller Fall aus Brandenburg, bei dem eine Kundin eine Zinsnachzahlung im vierstelligen Bereich erhielt, obwohl sie angeblich auf alle Ansprüche verzichtet hatte. Keine Eile: Unterschriften können oft warten

Hier bräuchten wir dann noch eine Unterschrift, heißt es mit Blick auf ein Unterschriften-Pad, nicht nur, wenn der Postbote ein Paket an der Haustür übergibt, sondern auch in vielen Ladengeschäften, beispielsweise zur Bestätigung von Vertragsbedingungen. Leider sind diese aber nicht direkt auf dem Pad abgebildet. Der Finanzexperte der VZB, ermutigt Verbraucher diesem Moment nachzufragen. Fordern Sie eine Leseversion oder einen Ausdruck. Gerade bei wichtigen Dingen oder Verträgen raten wir dazu, sich diese ausdrucken oder per Mail übersenden zu lassen und sie zu Hause in Ruhe durchzulesen, so Schaarschmidt. Denn beispielsweise bei Bankgeschäften können unangenehme Überraschungen im Kleingedruckten lauern.

Das musste auch eine Verbraucherin aus Brandenburg feststellen, die ein Konto in der Filiale eines Geldinstituts auflöste. Sie unterschrieb auf dem elektronischen Pad ein Abrechnungs- und Auflösungsformular. Dieses bekam sie jedoch erst später ausgehändigt, als sie Zinsnachzahlungsansprüche geltend machte. Dabei wies das Geldinstitut sie auf eine Notiz hin, nach der sie angeblich auf weitere Ansprüche aus dem Sparvertrag verzichtet habe – also auch auf Zinsnachzahlungsansprüche.

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Das sah die Brandenburgerin nicht ein und wandte sich an eine Schlichtungsstelle und an die VZB. Wir haben das Geldinstitut abgemahnt, weil sie in diesem Fall die entsprechende Verzichts- beziehungsweise Abgeltungserklärung nicht durch eine Gegenleistung kompensierte. Die eher als Notiz zu bezeichnend Erklärung war sogar erst unterhalb der Unterschrift abgedruckt und damit unzulässig, berichtet Schaarschmidt. Das Geldinstitut gab eine Unterlassungserklärung ab, die betroffene Verbraucherin erhielt im Schlichtungsverfahren Zinsen im vierstelligen Bereich nachgezahlt.

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