Zusätzliche Abrechnung möglich

Seit einigen Monaten wenden sich Verbraucher immer wieder mit Fragen zu ihrer Abrechnung für den Messstellenbetrieb eines neuen Stromzählers an die Verbraucherzentralen. Denn immer mehr Haushalte bekommen zusätzlich zu ihrer Stromrechnung eine weitere Rechnung, die den Messstellenbetrieb umfasst. „Die moderne Messeinrichtung darf maximal 20 Euro pro Jahr kosten“, sagt Dr. Katarzyna Trietz, Rechtsexpertin der Verbraucherzentralen. Aber: „Einmalig können zusätzliche Kosten anfallen, wenn für die Installation des Zählers ein Umbau des Zählerschranks notwendig ist“, so Trietz.

Die Abrechnung des Messstellenbetriebs kann unterschiedlich ablaufen: Entweder übernimmt der Energielieferant die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber und weist die Position auf der Verbrauchsabrechnung aus oder Kunden erhalten eine separate Abrechnung vom Netzbetreiber. Welche dieser beiden Abrechnungsweisen zutrifft, können Verbraucher erst einmal nicht beeinflussen. Mit dem Einbau des neuen Zählers und der Nutzung des Stroms schließen sie automatisch einen Vertrag mit dem Betreiber der Messstelle. Immerhin aber können sie den Messstellenbetreiber direkt im Anschluss selbständig wechseln. „Derzeit gibt es noch wenige Anbieter. Wie sich der Anbietermarkt entwickelt und welche Auswahlmöglichkeiten Verbraucher langfristig haben, bleibt abzuwarten“, so Trietz. Die vollständige Umstellung auf die neuen, digitalen Stromzähler soll bis zum Jahr 2032 flächendeckend abgeschlossen sein.

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Beim Vergleich von Strompreisen gilt es zu beachten, dass einige Stromlieferanten die Kosten für den Messstellenbetrieb in ihre Preise einkalkulieren, andere jedoch nicht. Das erschwert den Vergleich, denn die Vergleichsportale haben hierzu noch keine Filteroption. Juristin Trietz empfiehlt daher: „Bei einem Stromanbieterwechsel ist es ratsam, die AGB des neuen Unternehmens daraufhin zu prüfen, wie die Abrechnung des Messstellenbetriebs stattfindet.“

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