Hinweise zum Kurzarbeitergeld und zur Homeoffice-Pauschale

Die Finanzämter in Brandenburg haben begonnen, die Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 zu bearbeiten. Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben bis zum 2. August 2021 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung einzureichen. Für alle, die sich steuerlich beraten lassen, läuft die Frist bis zum 28. Februar 2022. Zum Start der Veranlagung der Einkommensteuererklärungen 2020 weist Brandenburgs Finanzministerium auch auf die Steuerpflicht beim Bezug von Kurzarbeitergeld und die neuen Regelungen zur Homeoffice-Pauschale hin.

Im Jahr 2020 hat die öffentliche Hand im Zuge der Corona-Pandemie in großem Umfang Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, um Kündigungen zu verhindern. Dieses Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel aber dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Abgabepflicht trifft all diejenigen, die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 Euro an sogenannten Lohnersatzleistungen erhalten haben. Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld unter anderem auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Krankengeld oder Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt, das heißt der persönliche Steuersatz ermittelt sich unter Berücksichtigung der Summe aus steuerpflichtigen Einkünften und steuerfreien Lohnersatzleistungen. Dadurch ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen unter Umständen ein höherer Steuersatz. Dieser wird aber nur für die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Es kann dadurch in Einzelfällen zu Steuernachzahlungen kommen. Durch angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann in vielen Fällen die Steuerbelastung im Gegenzug aber auch gesenkt werden.

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Seit vergangenem Jahr hat die Tätigkeit im Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie bei vielen Bürgern stark zugenommen. Um die damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen bei der Steuererklärung unbürokratisch steuermindernd berücksichtigen zu können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die sogenannte Homeoffice-Pauschale zu beantragen. Für das Kalenderjahr 2020 kann für jeden Tag, der ganztägig im Homeoffice gearbeitet wurde, eine Pauschale in Höhe von 5 Euro als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese Pauschale kann für das Kalenderjahr 2020 für maximal 120 Tage, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro berücksichtigt werden. Geltend machen können dies Steuerpflichtige, die nicht in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer arbeiten.

Anders als bei einem steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer kann die Tätigkeit daheim auch in einem gemischt genutzten Zimmer, einer Arbeitsecke oder am Esszimmertisch ausgeübt worden sein. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale nur möglich, wenn gleichzeitig auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird. Zu beachten ist auch, dass für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale beantragt wird, natürlich keine Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden können.

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