Betreiber müssen Abstand und Hygiene sicherstellen

Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können in Brandenburg ab heute wieder öffnen. Bei diesen sowie an ausgewiesenen Badegewässern ist ein Betrieb jedoch nur mit Auflagen gestattet. Bei allen Einrichtungen, die gewerblich betrieben werden und somit Zutrittsregelungen besitzen, müssen die jeweiligen Betreiber auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen. Die Nutzung ausgewiesener Badestellen ist unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln erlaubt. Das Verbraucherschutzministerium weist darauf hin, dass angesichts der Krise sich die behördliche Überprüfung der Wasserqualität an den 256 ausgewiesenen Badegewässern im Land Brandenburg in diesem Jahr an der Festlegung zur „Badesaison“ im Zeitraum vom 13. Juli bis zum 6. September orientiert.

Nach der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung müssen die jeweiligen Betreiber von Freibädern und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie an Badegewässern auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts, das insbesondere auch die Beckengrößen und die Liegeflächen der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt, folgende Voraussetzungen sicherstellen:

  • das allgemeine Abstandsgebot sowie die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen werden eingehalten, insbesondere durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten,
  • die Sportausübung erfolgt kontaktfrei (gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die eine Sorge- oder Umgangsrecht besteht),
  • es erfolgen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
  • die Nutzung sanitärer Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräumen, WC-Anlagen, erfolgt unter strikter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln,
  • die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben.

Nach der Brandenburgischen Badegewässerverordnung ist die „Badesaison“ der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist in der Regel der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die oberste Landesbehörde etwas anderes bestimmt. Vor und während der Badesaison sind von den Gesundheitsbehörden vor Ort Überwachungsmaßnahmen an den jährlich ausgewiesenen Badegewässern vorgesehen.

Angesichts der Corona-Pandemie wurde mit der „Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Bestimmung der Badesaison für das Jahr 2020 im Land Brandenburg“ der Zeitraum für die Überprüfungen der Wasserqualität in diesem Jahr auf acht Wochen (13. Juli bis zum 6. September) verkürzt, um die Gesundheitsämter in dieser ohnehin extrem arbeitsintensiven Zeit zu entlasten.

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Ausgewiesene Badegewässer sind hinsichtlich der zu erwartenden Wasserqualität auf der Grundlage von Überwachungsergebnissen der zurückliegenden Jahre bewertet. Bis auf eins haben alle eine ausgezeichnete oder gute Qualität.

Baden und Schwimmen in freien Gewässern ist im Land Brandenburg grundsätzlich erlaubt, es sei denn, es wird von der zuständigen Behörde an dieser Stelle ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden aufgrund der Wasserqualität ausgesprochen. Insofern obliegt es den kommunalen Behörden vor Ort zu entscheiden, inwiefern im öffentlichen Raum und an bestimmten Stellen gebadet werden darf oder nicht.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg in der Bevölkerung scheint die Tröpfcheninfektion zu sein. Diese Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch erfolgen, wenn virushaltige Tröpfchen an die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf. des Auges gelangen. Daher sind die aktuell vorrangigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus auch beim Baden und Schwimmen sowie an Land zu beachten. Die Abstands- und Hygieneregeln sind stets einzuhalten.

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