Verband Deutscher Grundstücksnutzer: Regelungen sind bürokratisch und viel zu kompliziert

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli die widersinnige Regel gekippt, nach der von einer Person mehrfach Rundfunkbeiträge verlangt werden können. Diese Entscheidung entlastet Nutzer von Nebenwohnungen, die bereits für ihre Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen, und insbesondere auch Zehntausende Besitzer von Wochenendhäuschen. Sie haben bisher zusätzlich zu ihrem Hauptwohnsitz einen vollen oder halben Rundfunkbeitrag für ihre Datsche zahlen müssen.

Nach diesem Urteil hat der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio jetzt endlich auch ein Antragsformular für eine entsprechende Befreiung vom Rundfunkbeitrag unter www.rundfunkbeitrag  zur Verfügung gestellt. Wer keinen Internetzugang hat, kann sich das Formular auch zusenden lassen. Wie vom VDGN gefordert, ist die Befreiung grundsätzlich rückwirkend zum 18. Juli möglich. Durch eine spätere Antragstellung entstehe deshalb niemandem ein Nachteil, heißt es in einer Pressemitteilung vom Beitragsservice.

Den Begriff Zweitwohnung legt der Beitragsservice laut Deutschlandradio so aus: „Wir orientieren uns da an den melderechtlichen Begriffen – und dort ist von Haupt- und Nebenwohnungen die Rede. Als Nebenwohnungen gelten alle Wohnungen unter denen der Bewohner mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Dazu gehören auch Ferienwohnungen oder Datschen.“ Das bedeute aber auch: „Für die Befreiung einer Nebenwohnung ist es erforderlich, dass sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnung auf den Antragsteller selbst angemeldet sind beim Beitragsservice.“ Ist der Antragsteller der Ehemann, in der Zweit- oder Nebenwohnung jedoch seine Ehefrau gemeldet, gebe es keine Gebührenbefreiung für die Nebenwohnung. Der VDGN rät deshalb, in einem solchen Fall durch Ummeldung möglichst schnell eine Übereinstimmung herzustellen.

Der 1. Vizepräsident des VDGN, Peter Ohm, erklärt dazu: „Insgesamt ist diese Regelung viel zu kompliziert und zu bürokratisch. Es würde durchaus ausreichen, die Adressen der Erstwohnung und der Zweitwohnung bzw. des  Wochenendgrundstücks sowie die entsprechenden Beitragsnummern anzugeben. Jetzt müssen die Betroffenen laut Beitragsservice eine Meldebescheinigung beifügen, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen.“

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Nach der Urteilsverkündung hatte der VDGN geraten, möglichst schnell einen formlosen Antrag auf Befreiung zu stellen. Auch darauf geht der Beitragsservice in seiner Pressemitteilung ein und kündigt an: „Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen gestellt haben, wird der Beitragsservice in den kommenden Wochen anschreiben, falls noch Angaben oder Nachweise fehlen. Alle Anträge werden der Reihe nach abgearbeitet.“

Sie finden diese Mitteilung auch auf www.vdgn.de

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer 030/514 888 15 zur Verfügung.

error: Der Inhalt ist geschützt!