Erleichterungen für Kultur, private Feiern, Bäderbetrieb & Sportmöglichkeiten

Die Landesregierung hat heute die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus weiter gelockert. Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir gehen jetzt einen weiteren mutigen Schritt. Das ist aufgrund des anhaltend moderaten Infektionsgeschehens in Brandenburg zu verantworten. Aber es bleibt dabei: Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten. Wir müssen einen neuen Shutdown unbedingt verhindern.“ Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.

Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Ministerpräsident Woidke und seine Stellvertreterin Ursula Nonnemacher stellten sie im Anschluss an die Kabinettsitzung vor. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht einer Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tragen, bleibt bestehen.

Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sehen schrittweise Erleichterungen vor. Für die jeweiligen Veranstaltungen, Sportstätten und andere Einrichtungen müssen eigenverantwortlich Hygienekonzepte erarbeitet werden. Nur dann können die Erleichterungen umgesetzt werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter.

Veranstaltungen und Zusammenkünfteab 28. Mai

  • Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.
  • Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.
  • Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.
  • Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.
  • Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich

Sport und Sportbetrieb – ab 28. Mai

  • Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.
  • Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten;
  • Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

Ab Samstag, 6. Juni

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.

Ab Samstag, 13. Juni

Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-Vorgaben. Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

Gewerbe – ab 28. Mai

Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

error: Der Inhalt ist geschützt!