Erleichterungen für Kultur, private Feiern, Bäderbetrieb & Sportmöglichkeiten
Die Landesregierung hat heute die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus weiter gelockert. Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir gehen jetzt einen weiteren mutigen Schritt. Das ist aufgrund des anhaltend moderaten Infektionsgeschehens in Brandenburg zu verantworten. Aber es bleibt dabei: Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten. Wir müssen einen neuen Shutdown unbedingt verhindern.“ Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.
Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Ministerpräsident Woidke und seine Stellvertreterin Ursula Nonnemacher stellten sie im Anschluss an die Kabinettsitzung vor. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht einer Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tragen, bleibt bestehen. Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sehen schrittweise Erleichterungen vor. Für die jeweiligen Veranstaltungen, Sportstätten und andere Einrichtungen müssen eigenverantwortlich Hygienekonzepte erarbeitet werden. Nur dann können die Erleichterungen umgesetzt werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter. Veranstaltungen und Zusammenkünfte – ab 28. Mai
Sport und Sportbetrieb – ab 28. Mai
Ab Samstag, 6. Juni Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos. Ab Samstag, 13. Juni Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-Vorgaben. Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden. Gewerbe – ab 28. Mai Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung. |