Gleiches Antragsverfahren vor Ort
Ab Montag soll in allen Landkreisen und kreisfreien Städten die neue „Ein-Elternregelung“ bei der Notfallbetreuung starten. So können jetzt auch Kinder in die Notfallbetreuung, bei denen nur ein Elternteil im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeitet. Das bisherige Antragsverfahren bleibt unverändert und gilt also auch in den Fällen der „Ein-Elternregelung“. Das bedeutet, dass sorgeberechtigte Eltern bei den jeweiligen Einrichtungen wie Kindergärten, Tagespflegestellen oder Horten ihren Bedarf anmelden müssen. Das konkrete Verfahren regeln die Landkreise und kreisfreien Städte vor Ort selbst. Das teilte ein Sprecher des interministeriellen Koordinierungsstabes „Corona“ mit.
Aufgrund der Corona-Krise dürfen seit dem 18. März in Brandenburg nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“): im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch. Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
Anwendungsbereich erweitert für die „Zwei-Elternregelung“ bei der Notfallbetreuung auf folgende Beschäftigungsbereiche ausgeweitet: Medien, Veterinärmedizin, für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal, Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind. |