Mehr Getränkedosen und Einwegflaschen nun pfandpflichtig
Seit Januar gilt in Deutschland eine erweiterte Einweg-Pfandpflicht. Demnach müssen Kunden nun für fast alle Getränke in Einwegverpackungen 25 Cent Pfand bezahlen. Noch bis Mitte des Jahres gilt eine Übergangsfrist und der Handel darf Restbestände ohne Pfand verkaufen. Auf welche Verpackungen nun Einweg-Pfand erhoben wird, woran Verbraucher das erkennen und was sie bei der Rückgabe beachten sollten, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Noch mehr Getränke in Dosen und Einwegkunststoffflaschen mit einem Fassungsvermögen zwischen 0,1 Liter und drei Liter sind seit Beginn dieses Jahres pfandpflichtig. So müssen nun auch für Obst-Smoothies, reine Frucht- und Gemüsesäfte oder Nektare in Einwegkunststoffflaschen sowie Sekt, Prosecco, Wein sowie Mischgetränke in Dosen 25 Cent Einweg-Pfand bezahlt werden. Davon ausgenommen sind Säfte im Tetrapack sowie Milch- und Milchmischgetränke in Kunststoffflaschen. Für Mineralwasser, Säfte und Bier, die in Mehrweg-Flaschen abgefüllt sind oder Wein und Sekt in Glasflaschen, ändert sich nichts.
Auf das Pfand-Logo achten
Aktuell kann es für Verbraucher schnell unübersichtlich werden. Die Händler haben bis zum 1. Juli Zeit, Restbestände an Dosen und Einweg-Getränkeflaschen ohne Pfand zu verkaufen. So können im Supermarktregal Produkte mit und ohne Pfand nebeneinanderstehen, sagt Carola Clausnitzer, Beraterin für Lebensmittel/Ernährung bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. daher sollte Einweg-Kunststoffflaschen oder -dosen auf das Pfand-Logo (Symbol der Deutschen Pfandsystem GmbH) prüfen. Dieses findet sich meist auf der Verpackungsrückseite. Auch am Regal muss ein Hinweis auf Einweg oder Mehrweg stehen.
Rücknahme und Pfanderstattung
Trägt eine Verpackung das Pfand-Logo, kann sie im Supermarkt oder Discounter zurückgegeben werden. Jede Verkaufsstelle, die Einweg-Gebinde aus dem gleichen Material verkauft, muss pfandpflichtige Einweg-Verpackungen annehmen. Form, Marke oder Inhalt der Verpackung ist für die Rücknahme nicht ausschlaggebend. Ausgenommen von dieser Regelung sind Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern wie zum Beispiel Kioske und kleinere Tankstellen. Sie müssen nur Leergut der Marken und Materialien zurücknehmen, das sie im Sortiment führen. In jedem Fall sollten die Dosen und Flaschen bei der Rückgabe am Automaten nicht zerdrückt und der Strichcode gut erkennbar sein. Ansonsten muss das Personal die Verpackungen zurücknehmen.