Staatliche Energiehilfen Abrechnungen für Mieter kaum ausgewiesen

Die staatlichen Preisbremsen für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärmelieferungen sollten auch Mieter in der Energiepreiskrise spürbar entlasten. Bei der Prüfung von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2023 fällt jedoch auf, dass Vermieter die Entlastungen bislang kaum ausweisen. Unklar bleibt deshalb, ob die Hilfen überhaupt bei Mieter ankommen.

Die Theorie
Entlastung der Mieter durch Energiepreisbremsen
Weil die gesteigerten Energiekosten zahlreiche Verbraucher belasteten, beschloss der Gesetzgeber Ende 2022, die Kostensteigerungen für Verbraucher durch Preisbremsen abzumildern. Bei Mieter sollten die staatlichen Hilfen durch Weitergabe von den Energieversorgungsunternehmen und Vermietern im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ankommen.

Die Praxis
Vermieter weisen Entlastung nicht aus
Mietrechtsexperte Jörg Spiel von der Verbraucherzentrale Brandenburg fasste zusammen. Bis jetzt lagen uns in der Beratung nur wenige Heiz- und Betriebskostenabrechnungen vor, welche die Energiepreisbremsen ausgewiesen hatten. Dabei sind Vermietern hierzu eindeutig gesetzlich verpflichtet. Ohne entsprechende Angaben können Mieter nicht erkennen, ob die Energiepreise in ihrem Fall über der Entlastungsgrenze lagen und ob die Entlastungen auch bei ihnen ankommen. Je nach Verbrauch und angesetztem Energiepreis kann es sich um einen dreistelligen Betrag handeln, der Mietern im Zuge der Entlastungen zusteht. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

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Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2023 genau prüfen
Der Experte rät, Mieter sollten darauf achten, ob in ihrer Betriebskostenabrechnung für 2023 bei der Kostenposition „Beleuchtung“ Angaben zur Strompreisbremse zu finden sind. In den Heizkostenabrechnungen für 2023 gilt dies für die Position „Betriebsstrom der Heizungsanlage“. In dieser Abrechnung sollten Mietern auch danach schauen, ob Entlastungen „nach dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz“ oder solche mit ähnlicher Bezeichnung aufgeführt und berücksichtigt sind. Ist das nicht der Fall, sollten Mieter die Unterlagen für den Strom- und den Brennstoffbezug bei ihren Vermietern einsehen und diese prüfen.

Auch Energieversorgungsunternehmen müssen die Preisbremsen gegenüber Vermietern rechnerisch nachvollziehbar ausweisen, wenn die Arbeitspreise für Strom-, Gas- oder Wärmelieferungen die jeweiligen Grenzen (40 Cent/kWh, 12 Cent/kWh, 9,5 Cent/kWh) überschreiten.

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