Das Finanzministerium informiert über die wichtigsten Änderungen

Höhere Freibeträge, ein Ausgleich für die kalte Progression oder eine neue Förderung für energetische Sanierungen an selbstgenutzten Wohngebäuden – ab 1. Januar gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.

Anhebung des Grund- und des Kinderfreibetrages
Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro.
Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – ebenso wie der Grundfreibetrag – auf 9.408 Euro.

Ausgleich der kalten Progression
Zusätzlich erfolgt zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2019 in Höhe von 1,95 Prozent. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz unveränderter Leistungsfähigkeit aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.

Wechsel der Lohnsteuerklasse
Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.

Mehrwertsteuersatz für Bahntickets sinkt
Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Mehrwertsteuersatz für Fernverkehrs-Tickets von 19 auf sieben Prozent zu senken. Das Unternehmen Deutsche Bahn hatte schon nach dem Beschluss des Gesetzentwurfes im Bundeskabinett angekündigt, die gesunkenen Kosten für Bahnfahrkarten im Fernverkehr an die Kundinnen und Kunden weitergeben zu wollen. Hält das Unternehmen dies ein, werden Zugtickets im Fernverkehr ab 1. Januar günstiger.

Energetische Sanierung an selbstgenutzten Wohngebäuden wird gefördert
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung einer energetischen Sanierung werden Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Heizen mit erneuerbaren Energien gefördert. Dies sind beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren und die Erneuerung einer Heizungsanlage. Die Kosten solcher Maßnahmen können künftig mit bis zu 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Die progressionsunabhängige Ausgestaltung gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der steuerlichen Förderung profitieren. Voraussetzung für diese neue Förderung ist lediglich, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Das Gesetz wird bereits für das Steuerjahr 2020 wirksam; das heißt die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen können erstmalig mit der Steuererklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

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Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen steigen
Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden zum 1. Januar 2020 angepasst:

  • Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von zwölf auf 14 Euro,
  • Für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 Stunden von 24 auf 28 Euro.

In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Daneben wird für Berufskraftfahrer ein neuer Pauschbetrag in Höhe von acht Euro pro Tag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Solche Mehraufwendungen sind etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten). Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen
Überlässt ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, können diese künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. Dies ist bei Elektrofahrzeugen der Fall, die keine CO2-Emissionen ausstoßen und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. An Stelle von einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn anzusetzen.

Ihr Finanzamt bittet Sie um Ihre Meinung
Noch bis Ende Februar 2020 sind die Steuerpflichtigen aufgerufen, an einer Umfrage zu den Finanzämtern teilzunehmen. Erstmals bieten fast alle Länder den Bürgern einheitlich die Möglichkeit, ganz unkompliziert online teilzunehmen. Die Befragung dauert etwa fünf Minuten und ist auch für Smartphones optimiert. Themen wie die Bearbeitungsdauer der Steuererklärung, die Verständlichkeit der Steuerbescheide, die Nutzerfreundlichkeit der elektronischen Steuererklärung (ELSTER), die Erreichbarkeit der Finanzämter und auch die Kompetenz der Beschäftigten können anonym beurteilt werden. Über die Internetadresse www.ihr-finanzamt-fragt-nach.de können alle Bürgerinnen und Bürger an der Befragung teilnehmen. Die Befragung erfolgt anonym. Personenbezogene Daten werden nicht aufgezeichnet.

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