Kitas, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen

Am 1. März trat bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft. Damit sollen insbesondere Kinder und Jugendliche sowie Beschäftigte in Kitas, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen vor der Krankheit geschützt werden.
Das Masernschutzgesetz des Bundes sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kitas (analog bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern) oder in der Schule die, von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfohlenen, Masernimpfungen nachweisen müssen*. Das gleiche gilt für Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrkräfte, weiteres Personal an Schulen und alle in Gemeinschaftseinrichtungen arbeitenden Personen, soweit sie nach 1970 geboren sind.

Generell gilt:
Für Kinder, die neu in die Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege aufgenommen werden sollen, müssen die Eltern ab dem 1. März 2020 vorher die Impfung* nachweisen. Ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung besteht folglich nicht, wenn kein Impfschutz oder im Ausnahmefall eine sog. medizinische Kontraindikation nachgewiesen wird. Für alle bereits in einer Einrichtung betreuten Kinder gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2021, das gilt auch für das in den Einrichtungen tätige Personal (nach 1970 geboren). Die Leitungen der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass das die neuen Regelungen beachtet werden.

Alle Kinder, die neu in eine Schule aufgenommen werden sollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Aufnahme in die Schule nachweisen. Die Schulpflicht beliebt davon ausdrücklich unberührt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die bereits in den Schulen lernen und lehren, gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis 31. Juli 2021.

Schüler, für die kein Impfnachweis* vorgelegt werden kann, dürfen dennoch in einer Schule aufgenommen werden bzw. weiterhin in der Schule unterrichtet werden. Dann muss jedoch die Schulleitung unverzüglich das zuständige (kommunale) Gesundheitsamt über den fehlenden Masernimpfschutz dieser Kinder oder Jugendlichen informieren.

Wenn der erforderliche Nachweis* nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person – in der Regel die Eltern – zu einer Beratung einladen. Für dieses und das weitere Verfahren ist das Gesundheitsamt zuständig. Eine Zwangsimpfung bleibt jedoch auch weiterhin unzulässig.

Lehrkräfte und auch Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die neu in den Schuldienst des Landes Brandenburg aufgenommen werden wollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Einstellung nachweisen. Der Impfnachweis* ist ab 1. März 2020 zwingende Einstellungsvoraussetzung.

Das Bildungsministerium hat kürzlich alle Schulen per Rundschreiben über die konkrete Umsetzung des Masernschutzgesetzes an Schulen informiert. Verantwortlich dafür sind die Schulleitungen. Sie werden von den staatlichen Schulämtern und dem Ministerium bei dieser wichtigen Aufgabe nach Kräften unterstützt.

* oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation.

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