Kabinett beschließt hierfür neue Quarantäneverordnung

Neue Quarantäne-Regeln für Ein- und Reiserückkehrende aus ausländischen Corona-Risikogebieten: Das Kabinett hat am Dienstag in einer Videokonferenz der neuen SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung zugestimmt. Sie tritt am 9. November in Kraft und gilt zunächst bis zum 15. Dezember 2020. Damit setzt Brandenburg die neue Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vom 14. Oktober um. Im Vergleich zur bisherigen Regelung ist vor allem neu: Die allgemeine Quarantäne-Dauer wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Und: Die Quarantäne endet frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung ist, dass die Person ein negatives Testergebnis vorlegt, das bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dieser Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss die Person einen weiteren Test machen lassen. Neu ist außerdem eine digitale Einreiseanmeldung. Es gibt weiter zahlreiche Ausnahmen von der Quarantänepflicht, zum Beispiel für Berufspendler, für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende, für den „kleinen Grenzverkehr“ (Aufenthalte bis zu 24 Stunden) sowie für Besuche von Verwandten ersten Grades oder Lebenspartnern.

SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung ab dem 9. November

Wer muss in Quarantäne?
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet für Infektionen mit SARS-CoV-2 aufgehalten haben. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Welches Gesundheitsamt örtlich zuständig ist, bestimmt sich nach dem Ort der Absonderung.

Was bedeutet die Quarantäne?
Die Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

Wie kann die Quarantäne-Pflicht verkürzt werden?
Die häusliche Quarantäne endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (
https://www.rki.de/covid-19-tests) erfüllen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

Von wem werden Risikogebiete ausgewiesen?
Über die Einstufung als Risikogebiet entscheiden das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium. Sie wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht:
https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Wie und wo meldet man sich bei der Einreise aus einem Risikogebiet?
Sobald die Digitale Einreiseanmeldung zur Verfügung steht, müssen sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland unter
https://www.einreiseanmeldung.de elektronisch registrieren, wenn sie aus einem Corona-Risikogebiet kommen. Ein- und Rückreisende müssen die gespeicherte und/oder ausgedruckte Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung mit sich führen, um sie dem Beförderer oder der Grenzbehörde auf Aufforderung vorlegen zu können. Mit der Digitalen Einreiseanmeldung verfügen die für den Zielort zuständigen Gesundheitsämter über die notwendigen Informationen zur Überwachung der gesetzlichen Quarantänepflicht. Falls die digitale Anmeldung nicht möglich ist, muss man in Ausnahmefällen eine schriftliche Ersatzanmeldung (Aussteigekarte) ausfüllen und diese an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgeben oder nach der Einreise unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln.

Was ist bei Symptomen?
Ein- und Rückreisende sind verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Welche Ausnahmen gibt es?
Die Quarantäne-Verordnung sieht Ausnahmeregelungen vor. Diese beziehen sich u.a. auf Durchreisen, Grenzverkehr, private Besuche, berufliche Tätigkeit / Ausbildung / Studium, Grenzgänger / Grenzpendler und besondere Berufsgruppen.

Ausnahmen bei Durchreise:
Personen, die nur zur Durchreise einreisen, haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg und ohne jede Verzögerung zu verlassen. Das bedeutet, dass keine Zwischenaufenthalte, Übernachtungen oder Besuche zulässig sind. Eine kurzzeitige Rast (z.B. zum Essen oder Tanken) ist erlaubt.

Ausnahmen bei Grenzverkehr:
Wie bereits seit 24. Oktober geregelt: Personen, die sich im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Brandenburg einreisen.

Ausnahmen bei privaten Besuchen:
Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, Lebensgefährten oder des eingetragenen Lebenspartners oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für bis zu 72 Stunden in das Land Brandenburg einreisen oder sich zu diesem Zweck weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte nach dem Kabinett: „Es ist wichtig, dass die Länder bei den Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländische Risikogebieten einheitlich vorgehen. Deswegen setzen wir in Brandenburg die Muster-Verordnung des Bundesinnenministeriums eins zu eins um. Angesichts der zweiten Corona-Welle ist aber entscheidend, dass man jetzt am besten auf alle nicht unbedingt erforderlichen Reisen ganz verzichtet. Das gilt besonders für Reisen in Risikogebiete.“
Die neue Quarantäneverordnung ist ein weiterer Baustein in der Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober in Landesrecht.

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