Mehr Schutz für die Schwächsten unserer Gesellschaft

Die 93. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat einem vom Land Brandenburg initiierten Beschlussvorschlag zugestimmt, der auf eine Korrektur des Strafrahmens der im letzten Jahr geänderten Strafvorschrift zur Kinderpornographie (§ 184b StGB) gerichtet ist. Die Zustimmung der Justizministerkonferenz ohne Gegenstimme. Die Regelung des § 184b StGB https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte bestraft, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 grundlegend neu gefasst. Anliegen der Reform war es, auch die mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Verbreitung von Kinderpornographie schärfer zu sanktionieren. Zu diesem Zweck wurden nahezu alle in der Vorschrift enthaltenen Begehungsvarianten zu einem Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hochgestuft. Die aus der Hochstufung resultierende unterschiedslose Behandlung einer großen Vielzahl möglicher Fallgestaltungen führte bereits im Gesetzgebungsverfahren zu Kritik aus der Strafverfolgungspraxis und der Wissenschaft. Entsprechende Änderungsanträge aus Brandenburg, mit denen Wertungswidersprüche beseitigt werden sollten, fanden im Rechtsausschuss des Bundesrates jedoch keine Mehrheit.
Nunmehr zeigen sich die negativen Auswirkungen der nicht hinreichend differenzierten Gesetzesregelung in der Praxis. So unterliegen etwa auch ein nicht rechtzeitiges Löschen eines ungewollt empfangenen Bildes mit einem kinderpornographischen Inhalt (etwa in einer WhatsApp-Gruppe) oder eine Inbesitznahme durch Aufsichtspersonen wie Eltern, Lehrer oder Betreuer als Verbrechen grundsätzlich einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Die Problematik wurde daher bei der Justizministerkonferenz auf Initiative des Landes Brandenburg wieder aufgegriffen. Nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz vom heutigen Tage soll für den Besitz von Kinderpornographie eine Herabstufung zu einem Vergehen oder für deren Verbreitung zumindest eine Regelung für minder schwere Fälle erfolgen.

Justizministerin Susanne Hoffmann: „Der Schutz der Schwächsten unserer Gesellschaft und der Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch verdienen uneingeschränkte Unterstützung und haben oberste Priorität. Die letztjährige Reform des § 184b StGB ist allerdings über das eigentliche Ziel hinausgeschossen. So können unter den Begriff der Kinderpornographie nach dem Wortlaut des Gesetzes auch Bilder des eigenen nackten Kindes am Strand oder in der Badewanne fallen. Zudem unterliegen auch ein nicht rechtzeitiges Löschen eines ungewollt empfangenen Bildes mit einem kinderpornographischen Inhalt (etwa in einer WhatsApp-Gruppe) oder eine Inbesitznahme durch Aufsichtspersonen wie Eltern, Lehrer oder Betreuer als Verbrechen grundsätzlich einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist daher dringend eine Korrektur der Vorschrift erforderlich.“

error: Der Inhalt ist geschützt!