Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten
Die wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens infolge der Corona-Pandemie sind gravierend. Auf dem Arbeitsmarkt spiegelt sich das derzeit in Form eines sprunghaften Anstiegs der Kurzarbeit wider. Seit Mitte März sind im Land Brandenburg rund 14.400 Anzeigen auf Arbeitsausfall bei den Arbeitsagenturen eingegangen. In den kommenden Tagen und Wochen wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet.
Die Firmen können unterschiedliche Wege für die Anzeige auf Kurzarbeit nutzen – Internet, Post und die Hausbriefkästen. Dadurch ist ein Teil der Anzeigen noch nicht vollständig in den IT-Systemen erfasst, so dass es derzeit auf regionaler Ebene noch keine valide Datenbasis gibt. Ende April wird die derzeit große Welle an Anzeigen statistisch erfasst vorliegen.
Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld
Der Gesetzgeber hat die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert. In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 können Kurzarbeitende sich mit einer Nebentätigkeit („Minijob“) in einem systemrelevanten Bereich etwas hinzuverdienen, ohne dass das Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.
Das heißt konkret: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.500 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.500 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Als systemrelevant gelten Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft.
Kurzarbeitergeld soll Arbeits- und Lohnausfall von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ausgleichen, der durch wirtschaftliche, unabwendbare und unvermeidbare Ereignisse eintritt. Bei „Corona“ ist das meist der Fall. Stehen die Bänder still, weil Zulieferketten unterbrochen sind oder Kunden dürfen nicht mehr in den Laden, können die Ausfallstunden durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden.
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erhalten dann rund 60 Prozent des entfallenen Nettolohns, mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Das soll Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis halten. Der Gesetzgeber hat zudem neu geregelt, dass Arbeitgebern die Sozialbeiträge für die Ausfallzeiten erstattet werden. Das entlastet Unternehmen zusätzlich, denn bisher mussten diese die SV-Beiträge auch für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb einen Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Kurzarbeitergeld können nur sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer beziehen. Geringfügig Beschäftigte oder Selbstständige nicht.
Wichtig: Unternehmen müssen Kurzarbeit vorher bei der örtlichen Arbeitsagentur anzeigen. Entweder online oder per Post.