Seit dem 1. Januar 2019 greifen wichtige steuerliche Änderungen
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg informiert darüber, worauf Unternehmerinnen und Unternehmer in Steuerfragen neu achten müssen:
Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Für ab dem 1.01.2019 angeschaffte Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Pkws und E-Fahrräder mit Kraftfahrzeugzulassung), die durch ein Unternehmen oder dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, ändert sich die pauschale Besteuerung der Privatnutzung (sogenannte 1-Prozent-Regelung). Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Anteils ist nicht wie bisher der volle, sondern nur noch der hälftige Listenpreis anzusetzen. Dies gilt allerdings nur für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden von der Neuregelung nur erfasst, wenn deren Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Durch diese neue Begünstigung soll die Elektromobilität in den nächsten vier Jahren noch stärker gefördert werden. So sollen Anreize geschaffen werden, trotz höherer Aufwendungen Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im betrieblichen Bereich zu erwerben. Für andere Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass vom Listenpreis ein pauschaler Abzug gewährt wird, sofern dieser Kosten für ein Batteriesystem enthält.
Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Steuerbefreiungen für Sanierungserträge sind rückwirkend zum 05.07.2017 in Kraft getreten. Damit sind Erträge aus begünstigten Schuldenerlassen ab dem 08.02.2017 von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Im Gegenzug sind Sanierungsaufwendungen grundsätzlich nicht abziehbar und die Verlustberücksichtigung wird eingeschränkt. Zusätzlich kann die Anwendung der Neuregelungen auch für ältere Fälle beantragt werden.
Wegfall der teilweisen Verlustkürzung bei Anteilseignerwechsel
Verfügt eine Körperschaft über nicht genutzte steuerliche Verluste, kam es bislang bei einem Wechsel der Anteilseigner (mehr als 25 Prozent bis zu 50 Prozent) zu einem anteiligen, quotalen Wegfall der Verluste. Diese Regelung wird rückwirkend ab 2008 ersatzlos aufgehoben, um eine verfassungsgemäße Rechtslage zu erreichen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Für Anteilserwerbe über 50 Prozent bleibt es bei der bisherigen Rechtslage (vollständiger Verlustuntergang). Des Weiteren wird die (bislang infolge EU-Rechts suspendierte) sogenannte Sanierungsklausel, die zum Zweck der Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen vom Verlustwegfall verschont, rückwirkend ab 2008 wieder in Kraft gesetzt.
Steuerbefreiung von Sportveranstaltungen bei Dachverbänden
Organisatorische Leistungen zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen zählen nun auch bei einem Sportdachverband zum steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich. Damit werden Sportverbände und gemeinnützige Sportvereine insoweit gleichgestellt. Darüber hinaus reicht es bei Dachverbänden für die Steuerbegünstigung aus, wenn überwiegend Amateursportlerinnen und -sportler an der Sportveranstaltung teilnehmen. Die gesetzliche Regelung tritt zwar erst am 1.01.2021 in Kraft. Es ist aber geplant, sie bis zum formellen Inkrafttreten bereits praktisch umzusetzen.
Online-Händler müssen aufpassen
Online-Händler, die Waren über einen fremden elektronischen Marktplatz verkaufen, sollten sich eine Bescheinigung über ihre umsatzsteuerliche Erfassung bei dem für sie zuständigen Finanzamt ausstellen lassen. Hierzu werden entsprechende Antragsformulare von der Finanzverwaltung bereitgestellt.
Für Betreiber eines elektronischen Markplatzes, über den Unternehmer Waren an ihre Kunden liefern, wird erstmals eine Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer des Online-Händlers, verbunden mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten eingeführt. Eine Haftung scheidet im Regelfall dann aus, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine Bescheinigung des Online-Händlers über dessen umsatzsteuerliche Erfassung erhalten hat.
Damit sich der Online-Händler und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes auf diese Neuregelung einstellen können, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass diese Regelungen für inländische Online-Händler erst zum 1. Oktober 2019 in Kraft treten. Es besteht damit ausreichend Zeit beim Finanzamt das Antragsformular einzureichen. Für Drittlandsunternehmer gilt diese Regelung bereits ab dem 1. März 2019.