Anträge ab sofort nur noch über Online-Portal

Brandenburger können Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz ab sofort über ein ländergemeinsames Online-Portal einreichen: https://ifsg-online.de/index.html. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Eine Antragstellung war seit März möglich, das dahinterstehende IT-Fachverfahren für eine schnelle Bearbeitung musste von den Ländern und dem Bund in kurzer Zeit aufgebaut werden. Dies sichert eine gleichförmige Rechtsanwendung.

Entschädigung bei bestimmten Verdienstausfällen
Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Nicht anspruchsberechtigt nach § 56 IfSG sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bzw. der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Die Entschädigung bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet. Bundestag und Bundesrat hatten im Mai beschlossen, Entschädigungen für den Verdienstausfall wegen Schul- und Kita- sowie Schließungen von Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen von bis zu zehn Wochen bei gemeinsamer Betreuung durch die Eltern zu gewähren, bei alleiniger Beaufsichtigung oder Betreuung bis zu 20 Wochen (anfangs betrug die Höchstdauer bis zu sechs Wochen).

Welche Entschädigungen gibt es?
Bei Schul- und Kita-Schließungen:

Nach § 56 Absatz 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot:

Nach § 56 Absatz 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Weitere Informationen:
Bürgertelefon des LAVG: 0331/8683-888 (Mo. bis Fr. von 10 bis 12 Uhr) für Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

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