Landesamt für Umwelt lässt Tesla-Erweiterung in Grünheide zu

Das Landesamt für Umwelt gibt nach vollständiger Prüfung der von Tesla eingereichten Antragsunterlagen zur Erweiterung des Werks in Grünheide eine positive Genehmigungsprognose ab. Damit wird ein vorzeitiger Beginn für erste beantragte Arbeiten nach Paragraph 8 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes zulässig.

Vor fast genau einem Jahr, am 12. Juli, wurde der Genehmigungsantrag zur Erweiterung des Tesla-Werkes in Grünheide öffentlich bekanntgemacht und die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren eingeleitet. Der Erörterungstermin dazu fand am 23. und 24. Oktober in der Stadthalle in Erkner statt.

Gegenstand der gesamten von Tesla beantragten Änderungsgenehmigung ist eine Erweiterung des Anfang 2022 in Grünheide in Betrieb genommenen ersten europäischen Tesla-Elektroautomobilwerks. Dessen Produktionskapazität soll von derzeit maximal 500.000 Fahrzeugen auf zukünftig 1.000.000 Fahrzeuge pro Jahr erhöht werden. Hierfür soll eine weitere große Halle zur Unterbringung der zusätzlichen Produktionseinheiten errichtet werden. Zudem sind auch Änderungen und Optimierungen an den bereits errichteten Produktionsanlagen geplant. Mit der Erweiterung einhergehen soll zudem eine Erhöhung der Batteriespeicherproduktionskapazität von derzeit 50 auf zukünftig 100 Gigawattstunden pro Jahr. Die beantragten Änderungen befinden sich ausschließlich auf Flächen im bestandskräftigen B-Plan 13.

Der in der letzten Woche vom Landesamt für Umwelt zugelassene vorzeitige Beginn erlaubt Tesla zunächst unter anderem die Einrichtung einer asphaltierten Logistikfläche für Neuwagen einschließlich der erforderlichen Untergrundleitungen. Hierfür wird ein multifunktionales Zeltlager eingerichtet, von dort wird die Erweiterung des Werks koordiniert. Möglich wird ebenfalls der Bau von Treppenhäusern an der Nordseite des Presswerks sowie einer Besucher- und einer LKW-Zufahrtswache. Beantragt wurde auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Gebäude verschiedener Betriebseinheiten. Auch deren Errichtung ist schon jetzt zulässig.

Hintergrund
Im Paragraph 8 a BImSchG wird Vorhabenträgern die Möglichkeit eingeräumt, bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung der Anlage beginnen zu dürfen. Das ist rechtlich zulässig, wenn dem Vorhaben eine positive Genehmigungsprognose erteilt wird. Der Vorhabenträger handelt dabei auf eigenes Risiko.

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