Klarstellung mit dem Corona-Krisenstab
Das meiste jagdbare Wild fällt momentan unter die Schonzeitregelung. Um Unsicherheiten bei der Jagd in Zeiten von Corona auszuräumen, wurde nun eine Klarstellung mit dem Corona-Krisenstab zur notwendigen Einzeljagd auf Wildschweine im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest insbesondere in den grenznahen Landkreisen abgestimmt.
Die Eindämmungsverordnung sagt, dass alle angehalten sind, soziale Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. In diesem Sinne sind alle gebeten, sich für die nächsten zwei Wochen bis zum 5. April 2020 in ihrem Alltagsverhalten einzuschränken.
Die Jagd grundsätzlich weiterhin zulässig. Sie erfolgt aktuell u.a. auch mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest insbesondere in den grenznahen Kreisen beizutragen.
Dabei sollte beachtet werden, dass die Jagdausübung entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 4 der der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entweder allein oder mit einer weiteren Person erfolgt. Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen Personen gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt. Abgaben von Trichinenproben bei den Veterinären/Veterinärämtern erfolgen kontaktlos.
Die erforderlichen Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild oder Unfallwild sind unter Beachtung der Regelungen zum Kontaktverbot ebenfalls weiterhin zulässig und erforderlich.