Registrierung von Anlagen noch bis 31. Januar

Private Besitzer von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Blockheizkraftwerken müssen ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren, um die Einspeisevergütung zu erhalten und keine Bußgelder zu riskieren. Wer Fragen hat, kann die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen. Am 31. Januar läuft für Verbraucher die Frist ab, ältere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke im Marktstammdatenregister zu registrieren. Die Frist gilt für Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden. Auch bereits im vorausgegangenen PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur registrierte Anlagen müssen zusätzlich im Marktstammdatenregister gemeldet werden.
„Verbraucher, die gegen die Registrierungspflicht verstoßen, riskieren ein Bußgeld und können ihre Einspeisevergütung für den Strom verlieren“, so Joshua Jahn von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Wir empfehlen Verbraucher daher, sich möglichst schnell um die Registrierung zu kümmern. Auch wenn man den Termin verpasst, bleibt die Verpflichtung zur Meldung bestehen und sollte schnellstmöglich nachgeholt werden. Sie gilt auch für Anlagen, die ab Januar 2021 keine EEG-Förderung mehr erhalten.“

Anmeldung online möglich
www.marktstammdatenregister.de

Die Registrierung ist sowohl für den Anlagenbetreiber selbst wie auch für jede Anlage erforderlich. Ebenfalls müssen Batteriespeicher, die häufig in Verbindung mit Photovoltaikanlagen betrieben werden, registriert werden. Die Registrierung erfolgt in drei Stufen:

  1. Registrierung des Benutzers des Marktstammdatenregisters
  2. Registrierung des Anlagenbetreibers
  3. Registrieren der Anlagen

Für die komplette Registrierung werden Adress- und Kontaktdaten, eine E-Mail-Adresse und Geburtsdatum benötigt. Zur Anlage selbst müssen Anlagenbetreiber Angaben zum Standort, zum Datum der Inbetriebnahme und zu technischen Merkmalen sowie zum Netzbetreiber machen. Am Ende der Registrierung erhalten Verbraucher eine Meldebescheinigung. Personenbezogene und vertrauliche Daten sind später nicht öffentlich einsehbar.

Neuere Anlagen müssen bereits registriert sein
Anlagen, die nach dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen bereits im Marktstammdatenregister registriert sein. Neue Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden. Die Registrierungspflicht gilt für alle ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung und Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind. Auch ortsfeste kleine Balkon-Solargeräte und Batteriespeicher müssen registriert werden. Für Elektroautos und Ladestation gilt diese Pflicht nicht.

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register des Strom- und Gasmarktes. Alle stromerzeugenden Anlagen müssen seit 2019 im Marktstammdatenregister gemeldet werden.

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