Frist für Arbeitgeber läuft bis 31. März
Die jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen. In diesen Wochen versendet die Bundesagentur für Arbeit (BA) die erforderlichen Unterlagen an Arbeitgeber. Die Frist für die Anzeige läuft bis 31. März.
Arbeitgeber, welche zwar beschäftigungspflichtig sind, aber mangels Erfassung bisher keine Unterlagen erhalten haben, sind ebenfalls anzeigepflichtig und werden gebeten, die Unterlagen unter www.iw-elan.de kostenlos herunterzuladen.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Deren Höhe ist abhängig von der Beschäftigungsquote im Unternehmen.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhalten per Post das Bearbeitungsprogramm IW-Elan auf CD-ROM. Die Software unterstützt bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe sowie bei der Erstellung der Anzeige. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden gebeten, die Software unter http://www.IW-Elan.de kostenlos herunterzuladen oder über den Bestellservice anzufordern. Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder an den kostenfreien Telefonservice für Arbeitgeberfragen unter 0800/4 5555 20 wenden. Dieser vermittelt auch schwerbehinderte Arbeitslose auf freie Stellen.