Brandenburgs Eindämmungsverordnung folgt dem geänderten Infektionsschutzgesetz des Bundes
Zusammengefasst die wesentlichen Regelungen Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 26. April bis zum 30. April 2021:
Die Testpflichten gelten fort. Die Zutrittsverbote für Schulen für ungetestete Personen mit den vorgesehenen Ausnahmen sind weiter zu beachten. Für Schüler der Primarstufen findet während der Schulzeit in den Schulen eine Notbetreuung an den Tagen statt, an denen kein Präsenzunterricht im Rahmen des Wechselunterrichts durchgeführt wird. Die Voraussetzungen für eine Notbetreuung müssen weiterhin erfüllt sein. Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 3. Mai 2021: Bis zu einem Inzidenzwert von 165 werden alle Schülerinnen und Schüler im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet. Unabhängig vom Inzidenzwert sind die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung geöffnet und werden die Schülerinnen und Schüler der aktuellen und künftigen Abschlussklassen im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet:
Für die Durchführung der Prüfungen (Haupttermine) ab dem 15. April 2021 gilt, dass der Präsenzunterricht an den Prüfungsterminen ausgesetzt wird, um gewährleisten zu können, dass die Prüfungen in ruhiger Atmosphäre durchgeführt werden. Die Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren erfolgt planmäßig unter Beachtung der Hygienevorschriften und der schulischen Hygienekonzepte. Notbremse: Inzidenz über 165 Sobald laut – Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ mehr als 165 Neuinfektionen für drei Tage ununterbrochen vorliegen, werden alle Schülerinnen und Schüler ab dem übernächsten Tag im Distanzunterricht beschult, mit Ausnahme der o.g. aktuellen und künftigen Abschlussklassen sowie der Förderschulen für geistige Entwicklung. Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 können einen Anspruch auf Notbetreuung in der Schule haben. Die Voraussetzungen sind gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt nachzuweisen. Diese Einschränkungen gelten solange, bis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 unterschreitet – mit der Folge, dass mit Ablauf desjenigen Sonntags, der auf den übernächsten Tag folgt, die Einschränkungen enden und die von den Einschränkungen betroffenen Schülerinnen und Schüler die Schulen wieder im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht besuchen (d.h. der Wechselunterricht beginnt grundsätzlich wieder an einem Montag). Das für Bildung zuständige Ministerium kann einen früheren Tag bestimmen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung Die Regelungen für die Schulen gelten auch für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen, Weiterbildungseinrichtungen). Diese sind auch verpflichtet in den Wechselunterricht ab einer festgestellten Inzidenz von „100“ überzugehen, wobei dies entsprechend ihrer Struktur und den sowieso gebildet kleinen Gruppen (max. 5 Teilnehmende) gesonderte Lösungen erforderlich macht. Ab einer Inzidenz von 165 müssen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung ebenfalls in den vollständigen Distanzunterricht wechseln. Über diese und weitere Regelungen – sowie schulorganisatorische Einzelaspekte – wurden alle Schulen und Schulträger mit Schreiben vom 24.4.21 ausführlich informiert. Bereich Kita und Kindertagespflege Bis zu einem Inzidenzwert von 165 sind alle vorschulischen Einrichtungen geöffnet, verbunden mit dem Appell an die Eltern, ihr Kind nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen. Notbremse: Inzidenz über 165 Sobald laut – Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ mehr als 165 Neuinfektionen für drei Tage ununterbrochen vorliegen, werden alle Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege ab dem übernächsten Tag geschlossen. Eine Notbetreuung wird angeboten. Notbetreuung Bereits seit Montag voriger Woche gilt hierbei ein erweitere Notbetreuung. Einen Anspruch auf Notbetreuung in den Kindertagesstätten, in den Kindertagespflegestellen und in den Schulen der Primarstufe haben auch Kinder aus Familien, in denen nur eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Personen in einem kritischen Infrastrukturbereich arbeitet. Zusätzlich ist auch eine Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern in Schulen und Horten zulässig, wenn dies mit einem sozialen Unterstützungsbedarf von der jeweiligen Schule als sachgerecht angesehen wird. Dies können z.B. Kinder sein, die vom Distanzunterricht nicht erreicht werden. Alleinerziehende von Kindern im vorschulischen und schulischen Alter haben auch einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn anders die Kinder nicht betreut werden können. (Wieder-) Öffnung der Einrichtungen Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen (ohne Sonn- und Feiertage) die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so erfolgt die Wiedereröffnung an dem auf den „übernächsten Tag“ folgenden Montag, es sei denn, das für Bildung zuständige Ministerium bestimmt einen früheren Tag. Damit erhalten auch die Einrichtungsträger die Zeit, um sich auf den Wiedereinstieg in den Betrieb vorzubereiten.
Pandemiebedingte Einschränkungen der Betreuungskapazitäten Soweit die Pandemie Auswirkungen auf die Betreuungskapazitäten hat, kann der Einrichtung die Erbringung der Betreuungsleistung (teilweise) unmöglich sein. Dies kann der Fall sein, wenn:
Solange die Kinder nicht selbst in Quarantäne sind, besteht ein Anspruch auf Notbetreuung fort. Das zuständige Jugendamt kann in diesen Fällen angesprochen werden. Über diese und weitere Regelungen wurden Eltern, Kita-Träger sowie alle an Kindertagesbetreuung Beteiligte mit Schreiben vom 23. April 2021 ausführlich informiert. Bereich Sport Die Ergänzungen und Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zielen darauf ab, den Infektionsschutz in den Ländern zu lockern. Vor diesem Hintergrund wurden die Sportregelungen in der Eindämmungsverordnung des Landes ans neue Bundesrecht redaktionell und systematisch angepasst; sie entfalten aber praktisch eine Lockerungswirkung in zwei Punkten:
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