Kabinett beschließt Zuständigkeitsverordnung
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wird die zuständige Behörde für die Umsetzung des durch den Bund erlassenen Konsumcannabisgesetz im Land Brandenburg. Das Kabinett hat einer entsprechenden Vorlage für die Zuständigkeitsverordnung von Ministerin Ursula Nonnemacher zugestimmt. Die Zuständigkeitsverordnung tritt voraussichtlich Ende Juni in Kraft, am Tag nach der Verkündung.
Das Cannabisgesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April in Kraft getreten und sieht eine Reihe von Vollzugsaufgaben für die Länder vor. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen gelten ab 1. Juli. Mit dem Bundesgesetz ist der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.
Das Landesamt wird als zuständige Behörde in Brandenburg folgende Aufgaben übernehmen: die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen, den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis, die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Anträge auf Erlaubnis für eine Anbauvereinigung können ab dem 1. Juli beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit eingereicht werden.
Wenn der Gesetzgeber von Cannabis spricht, sind Pflanzen, Pflanzenteile, Blüten, Cannabissamen und Stecklinge gemeint.
Privatkonsum und privater Eigenanbau
Während bislang jeglicher Besitz, Konsum oder Anbau von Cannabis unter Strafe standen, gilt ab dem 1. April 2024 eine regulierte Freigabe von Cannabis für erwachsene Personen.
Wichtig: Für minderjährige Personen (unter 18-Jährige) bleiben der Erwerb, der Besitz und der Anbau von Cannabis auch weiterhin verboten! Damit ist auch die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige strafbar und wird geahndet!
Erwachsene hingegen dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Zu Hause dürfen erwachsene Personen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Wenn die erlaubte Menge um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) überschritten wird, gilt das als Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Nach wie vor bleibt der Besitz größerer Mengen strafbar. Hier droht eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe.
Wichtig: Auch beim erlaubten Konsum von Cannabis gilt der Kinder- und Jugendschutz! Das heißt, dass in Gegenwart von minderjährigen Personen kein Cannabis konsumiert werden darf. Außerdem ist der öffentliche Cannabiskonsum in Fußgängerzonen, in oder in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlichen Sportplätzen und Anbauvereinen nicht erlaubt. Zum Kinder- und Jugendschutz gehört auch, dass keine Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder seinen Anbau betrieben werden dürfen.
Erwachsene, die mindestens 6 Monate ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dürfen Zuhause zum Eigenkonsum bis zu 3 Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Leben mehrere erwachsene Personen unter einem Dach, gilt die Anbauerlaubnis für jede erwachsene Person.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat ausschließlich den privaten Anbau zum Zweck des Eigenkonsums legalisiert. Das heißt: Cannabis aus eigenem Anbau darf nicht an Dritte, besonders nicht an Minderjährige, weitergegeben werden! Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass Minderjährige und Dritte keinen Zugriff auf die selbst angebauten 3 Cannabispflanzen sowie die daraus gewonnene Ernte haben.
Quelle: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/gesundheit/suchtpraevention-und-suchthilfe/cannabis/#