Zur Reduzierung des Infektionsgeschehens in Oder-Spree

Die Ausbreitung des Coronavirus im Landkreis Oder-Spree konnte mit den bisher in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorgesehenen Maßnahmen nicht gestoppt werden. Die Zahl der Coronavirus-Neuinfektionen steigt weiter rasant an. Am Dienstag (8. Dezember 2020) hat die 7-Tage-Inzidenz, die Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner, in Oder-Spree erstmals die 200er-Marke überschritten und liegt laut der Daten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit heute bereits bei 242,2.

Damit werden auf Grundlage der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich. In einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis weitere Schutzmaßnahmen festgelegt, die zu einer deutlichen Absenkung des Infektionsgeschehens beitragen sollen. Die Regelungen umfassen unter anderem Maßnahmen im Schulbetrieb, das Besuchsrecht in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern, Bestattungen sowie ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 20. Dezember 2020. Über weitere Schritte wird abhängig von der Entwicklung der Inzidenz in den kommenden Tagen entschieden.

Landrat Rolf Lindemann: „Das Virus ist nur durch menschliche Kontakte zu übertragen. In der Reduzierung dieser persönlichen Kontakte liegt der Schlüssel zur Eindämmung. Die besten Verordnungen und ein gut aufgestelltes Gesundheitsamt nützen nichts, wenn nicht, wie bei der ersten Welle im Frühjahr, unser stärkstes Instrument zum Einsatz kommt, nämlich unsere praktische Alltagsvernunft, unser Verantwortungsgefühl und unsere Selbstdisziplin. Hieran möchte ich appellieren. Wir alle müssen jetzt beieinander bleiben, um die Gesundheitsgefahren aber auch die Kollateralschäden, die dieses Geschehen in unserer heimischen Wirtschaft auslöst, zu überwinden. Jetzt ist Solidarität gefragt und wer sie leistet, der hat die Weihnachtsgeschichte aufmerksam gelesen.“

Die Festlegungen laut Allgemeinverfügung im Detail

Maßnahmen im Schulbetrieb:

  • In den Innen- und Außenbereichen von Schulen sowie in den Horteinrichtungen besteht fuhr Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 1, Lehrkräfte, sonstiges Personal sowie Besucher die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Anordnung gilt für allgemeinbildende, berufsbildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und solchen in freier Trägerschaft, die Volkshochschule und Musikschulen, aber nicht für den Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden.
  • Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen im Jahrgang der gymnasialen Oberstufe und an den Oberstufenzentren sind nach Abstimmung der Schulleitung mit dem Gesundheitsamt für den Zeitraum von höchstens 14 Tagen ab Bekanntgabe der Überschreitung der Inzidenz von 200 Neuinfektionen in kleinere Lerngruppen aufzuteilen und in einem rollierenden Unterrichtssystem, das heißt im Wechsel von Präsenzunterricht und Distanz-unterricht, zu unterrichten. Ausnahmen von dieser Regelung werden in der Allgemeinverfügung näher erläutert.
  • Der Sportunterricht innerhalb von Hallen und der Schwimmunterricht an allen Schulen ist untersagt. Hiervon ausgenommen ist der Sport- und Schwimmunterricht an Spezialschulen und Spezialklassen Sport.
  • In den Musikschulen in öffentlicher und privater Trägerschaft ist der Unterricht an Mundblasinstrumenten und der Gesangsunterricht untersagt.

Schulungen und Informationsveranstaltungen:

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  • Schulungen und Informationsveranstaltungen, die nicht dem Versammlungsrecht unterfallen, dürfen nur mit Hygienekonzept, welches das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern vorsehen muss, durchgeführt werden.
  • Die Teilnehmerzahl wird auf höchstens fünf gleichzeitig anwesende Teilnehmer begrenzt.

Einschränkung des Besuchsrechtes in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern:

  • Patienteninnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen zur Pflege, Altenheimen, Krankenhäusern sowie vergleichbaren Einrichtungen dürfen zu Besuchszwecken täglich höchstens eine Person für die Dauer von maximal einer Stunde empfangen.
  • In begründeten Einzelfällen können durch die Heimleitung Ausnahmen von dieser Einschränkung zugelassen werden.

Bestattungen:

  • Beerdigungen dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden. Zum engsten Familienkreis gehören Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Eltern, Geschwister, Kinder, Pflegeeltern, Adoptiveltern und Großeltern sowie die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Bei Bestattungen unter freiem Himmel darf die Anzahl der Teilnehmer 25 Personen nicht überschreiten.

Eheschließungen:

  • Bei Eheschließungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel darf die Gesamtanzahl der Teilnehmer 25 Personen nicht überschreiten.

Wochenmärkte und andere Märkte: 

  • Das Aufstellen sämtlicher Verkaufs-, Tausch- oder Ausstellungsstände auf Wochenmärkten ist untersagt. Verkaufsstände, die ausschließlich den Verkauf von Lebensmitteln anbieten, sind gestattet.
  • Sonstige Märkte, wie Flohmärkte und Weihnachtsmärkte sind untersagt.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit:

  • Der Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist ganztägig im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Geschäften und Läden, in Parkhäusern, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.

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