Frist für Grundstückseigentümer bis 31. Januar
Angesichts der am Monatsende endenden Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung haben Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange und der Präsident des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Dr. Oliver Hermann, gemeinsam an Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg appelliert, die Erklärungen fristgerecht abzugeben. Die bereits verlängerte Frist endet endgültig am 31. Januar, bis dahin müssen Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Wie heißt es so treffend im Grundgesetz: ‚Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.‘ Da das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, die Grundsteuer auf eine aktuelle Basis zu stellen, müssen alle, die am 1. Januar 2022 im Land Brandenburg Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen hatten oder Erbbauberechtigter waren, bis 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben“, erklärte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange. „Keine Frage, es ist menschlich, Dinge, die einen gewissen Aufwand bedeuten, vor sich herzuschieben. Ich danke daher den mehr als 600.000 Eigentümern, die dieser Pflicht bereits jetzt nachgekommen sind. Und appelliere an alle, die dies noch müssen: Schieben Sie es nicht weiter auf die lange Bank. Kommen Sie Ihrer Pflicht nach! Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nur auf Grundlage des neuen Rechts erheben. Dies setzt eine Neubewertung aller Grundstücke voraus. Damit die Finanzämter diese vornehmen können, ist die rechtzeitige Abgabe der Erklärungen notwendig. Mit den Mitteln der Grundsteuer werden die Städte und Gemeinden in die Lage versetzt, wichtige Aufgaben für ihre Bürger zu erfüllen“, betonte Dr. Oliver Hermann, Präsident des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg. „Die Städte und Gemeinden haben vor der Reform erklärt, dass mit der Umstellung keine Mehreinnahmen in den einzelnen Kommunen verbunden werden sollen. Die Ermittlung eines zur Aufkommensneutralität führenden Hebesatzes in einer Gemeinde setzt allerdings voraus, dass die Verhältnisse der Grundstücke im Gemeindegebiet bekannt sind.“