Zwei neue Verwaltungsmodelle für gemeindliche Ebene
Das Kabinett hat das von Innenminister Karl-Heinz Schröter eingebrachte Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Gemeindeverwaltungen im Land Brandenburg beschlossen. Er schafft zwei neue Möglichkeiten zur Organisation der Verwaltung auf gemeindlicher Ebene: die Verbandsgemeinde und das Mitverwaltungsmodell. Vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages gibt es damit in Zukunft vier Modelle zur Organisation der kommunalen Verwaltung: die amtsfreie Gemeinde (auch Einheitsgemeinde genannt), das Amt, die Verbandsgemeinde und das Mitverwaltungsmodell.
Schröter: „Der Gesetzentwurf setzt konsequent auf Freiwilligkeit. Er schafft einen gesetzlichen Rahmen, der zur Stärkung der Verwaltungsstrukturen, der Verwaltungskraft und der Finanzkraft unserer Gemeinden erheblich beitragen kann.“ Da wir vor Ort sehr gute und kompetente Bürgermeister, Amtsdirektoren und Kommunalpolitiker haben, die wissen, was sie tun, bin ich optimistisch, dass dieses Gesetz seine Ziele auch erreichen wird.“
Das Gesetz sieht auch finanzielle Hilfen des Landes zur Unterstützung von freiwilligen gemeindlichen Zusammenschlüssen vor. Zum einen durch eine Einmalkostenpauschale und zum anderen durch eine Teilentschuldung der Kassenkredite der betreffenden Gemeinden. Insgesamt sind dafür 77,8 Millionen Euro vorgesehen.
Schröter erklärte weiter: „Mit dem Gesetz geht es uns ausschließlich um die Unterstützung freiwilliger Zusammenschlüsse. Wir wollen zusätzliche Chancen und Möglichkeiten schaffen, die die Gemeinden in Brandenburg nutzen können – oder auch nicht. Die Landesregierung schließt Gebietsänderungen durch Gesetz aus. Sie setzt stattdessen auf kommunalen Sachverstand und Lösungen im Konsens. Ganz nach dem Motto: Jeder kann – keiner muss.“
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen Optionen im Einzelnen:
Die Verbandsgemeinde ist ein Gemeindeverband. Sie besteht aus ihren Ortsgemeinden und wird über eine unmittelbare demokratische Legitimation verfügen.
Der Verbandsgemeindebürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen und die Verbandsgemeindevertretung werden direkt von den Bürgern gewählt. Damit nimmt der Gesetzentwurf eine vielfach erhobene Forderung aus dem politischen Raum auf. Beim Amt werden dagegen Amtsdirektor und Amtsausschuss nicht direkt gewählt. Diese direkte demokratische Legitimation der Verbandsgemeinde ermöglicht auch die im Vergleich zum Amt umfangreichere Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben wie Kitas, Grundschulen oder zentrale Sportanlagen.
Das Mitverwaltungsmodell bedeutet, dass eine Gemeinde für eine andere, im Regelfall kleinere und schwächere Gemeinde, die Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Der Gemeinde, die diese Mitverwaltung übernimmt, steht für ihre Aufwendungen ein Kostenerstattungsanspruch zu. Auch mit diesem Modell entfallen also eine oder mehrere hauptamtliche Verwaltungen. Die mitverwaltete Gemeinde bleibt als selbstständige juristische Person erhalten. Zur Koordination der Mitverwaltung wird ein Mitverwaltungsausschuss gebildet. Schröter: „Dieses Modell wird vor allem dort in Frage kommen, wo eine kleine, verwaltungsschwache Gemeinde von einer wesentlich größeren, verwaltungsstarken mitverwaltet werden kann.“
Niemand könne bestreiten, dass die Gemeinden in Brandenburg über leistungsfähige Verwaltungsstrukturen mit ausreichender Verwaltungskraft verfügen müssten, so Schröter. Dies durchgängig zu gewährleisten, sei in einem Land wie Brandenburg aus verschiedenen Gründen nicht immer ganz einfach. Daher gebe es vor Ort seit einigen Jahren Diskussionen über freiwillige Zusammenschlüsse. Da-zu gehören die Modellregionen Oderlandregion in Märkisch-Oderland oder die Kurstadtregion in Elbe-Elster. „Diese Entwicklung kommt also von unten“, betonte Schröter. „Es sind die Gemeinden selbst, die einen Handlungsbedarf er-kennen und überlegen, wie man sich mit Blick auf die Zukunft möglichst gut auf-stellt. Diese Initiativen von unten zu unterstützen, ist das Anliegen des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfs.“
Für die Bildung einer Verbandsgemeinde oder die Vergrößerung eines bestehen-den Amtes wird eine Einmalzahlung geleistet. Sie beträgt bei einer Zuständigkeit für mindestens 6.000 Einwohner 400.000 Euro; bei mindestens 7.000 Einwohnern 500.000 Euro. Für die freiwillige Bildung einer Mitverwaltung werden 300.000 Euro ausgereicht. Der geringere Betrag rechtfertigt sich laut Schröter damit, dass bei einer bloßen „Ausgliederung“ der Verwaltung nicht dieselben Effekte wie bei der Bildung einer Verbandsgemeinde zu erwarten sind. Eine Zweckbindung der Einmalzahlung ist nicht vorgesehen, die Gemeinden sollen selbst frei entscheiden können, wofür sie dieses Geld ausgeben möchten. Die an solchen freiwilligen Strukturveränderungen beteiligten Gemeinden sollen darüber hinaus Hilfe erhalten beim Schuldenabbau. Das Land wird daher eine Teilentschuldung dieser Gemeinden in Höhe von 40 Prozent der Kassenkredite zum Stichtag 31. Dezember 2017 vornehmen. Der maximale Entschuldungsbetrag liegt bei 3 Millionen Euro je beteiligter Gemeinde.
Derzeit bestehen im Land Brandenburg 199 hauptamtliche Verwaltungen auf kommunaler Ebene. Davon sind 147 amtsfreie Gemeinden oder Städte (darunter 4 kreisfreie Städte). Hinzu kommen 52 Ämter mit 270 amtsangehörigen Gemeinden.