Ausbildungsbegleitung, Gründung und Fortbildung

Um Hebammen zu unterstützen und so die flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe im Land Brandenburg zu gewährleisten, hat das Gesundheitsministerium die Hebammenförderrichtlinie auf den Weg gebracht. Damit können in Brandenburg tätige Hebammen finanzielle Unterstützung für die Ausbildungsbegleitung, Gründung einer eigenen Praxis oder Fortbildungen beantragen. „Jeden Tag übernehmen Hebammen die äußerst verantwortungsvolle Aufgabe, Frauen und ihre Kinder in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett zu begleiten. Mit der Förderrichtlinie wollen wir Hebammen gezielt bei der Ausübung ihres Berufes unterstützen. So leisten wir einen Beitrag dazu, den Hebammenberuf in ganz Brandenburg attraktiver zu machen und die Versorgungslage im Land quantitativ und qualitativ zu verbessern“, sagte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher. Insgesamt stehen für die Förderrichtlinie in diesem Jahr rund 395.000 Euro zur Verfügung. In Brandenburg tätige Hebammen, die Auszubildende in ihrem Externat (einem praktischen Teil der Hebammenausbildung) begleiten, die eine Praxis oder ein Geburtshaus gründen oder sich niederlassen oder die an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, können ab sofort Anträge für ab dem 1. August gestartete Maßnahmen über das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) stellen.

1. Externatsförderung:
Im Rahmen des Externats begleiten durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ermächtigte Hebammen angehende Hebammen in ihren außerstationären Praxiseinsätzen. Erstmalig kann nun über die Externatsförderung eine pauschale Aufwandsentschädigung von der begleitenden Hebamme von 20 Euro pro Tag, insgesamt maximal 1.200 Euro beantragt werden.

2. Förderung bei Praxisgründung/-erweiterung:
Diese Förderung können Hebammen beantragen, die im Land Brandenburg eine Praxis, Filiale oder ein Geburtshaus gründen, eine freiberufliche Tätigkeit erstmals aufnehmen oder wiederaufnehmen oder erstmals eine Erweiterung ihrer freiberuflichen Hebammentätigkeit für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe nachweislich anstreben. Dabei werden pauschal 7.500 Euro bei der Gründung/Erweiterung von Hebammenpraxen und Filialen und der erstmaligen bzw. Wiederaufnahme/Erweiterung einer freiberuflichen Hebammentätigkeit bewilligt. Für die Gründungen/Erweiterungen von hebammengeführten Geburtshäusern ist eine pauschale Zuwendung von 15.000 Euro möglich.

3. Fortbildungsförderung:
Über die Fortbildungsförderung können berufsbezogene Fortbildungen von in Brandenburg tätigen Hebammen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pro Antrag bezuschusst werden. Der Zuschuss beträgt maximal 500 Euro pro Antragstellerin/Antragsteller pro Jahr.

error: Der Inhalt ist geschützt!
X