Import von Biokraftstoffen

Der Verdacht, dass fälschlicherweise als „fortschrittlicher Biokraftstoff“ im Sinne der Erneuerbare-Energie-Richtlinie II (RED II) deklarierter Biodiesel aus China in die EU importiert wurde, wird strafrechtlich nicht verfolgt. Die dazu eingeschaltete Staatsanwaltschaft Bonn habe das Verfahren eingestellt, weil sie keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat sah, heißt es in einer Antwort (20/10099) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/9922) der CDU/CSU-Fraktion. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hatte demnach Anfang 2023 die Staatsanwaltschaft Bonn eingeschaltet, doch das Verfahren wurde eingestellt. Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass vor dem Hintergrund des fehlenden Instrumentariums von Vor-Ort-Kontrollen in Ländern, in denen die BLE keine Kontrollbefugnis habe, die BLE die technischen Voraussetzungen für die Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen in den chinesischen Herkunftsbetrieben nicht abschließend beurteilen könne. Im Rahmen der Sonderkontrollen seien keine Betriebsbesichtigungen durchgeführt worden, auch Bildaufnahmen der Anlagen lägen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht vor. Darüber hinaus sei zu beachten, dass das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, um fortschrittliche Biokraftstoffe zu produzieren, kein Garant dafür ist, dass eine korrekte Deklaration der Ausgangsstoffe erfolgt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.

Anfrage der Fraktion der CDU/CSU im Bundestag 20/9922
Antwort der Bundesregierung. 20/10099

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