Angebliche Unzulässigkeit ist ein Schlag ins Gesicht Zehntausender Brandenburger

Die Initiatoren und Vertreter der Volksinitiative „Artenvielfalt retten – Zukunft sichern“ sind empört über den Vorwurf der formalen Unzulässigkeit ihrer Forderungen. Das veröffentlichte Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes im brandenburgischen Landtag kommt zu dem Schluss, die Initiative würde gegen formale Kriterien verstoßen. Die Volksinitiative war mit 73.052 Unterschriften am 13. Januar an die Landtagspräsidentin übergeben worden.

Friedhelm Schmitz-Jersch, Vorsitzender des NABU Brandenburg, kommentiert die Vorwürfe folgendermaßen: „Die Menschen im Land wollen eine Verringerung des Einsatzes von Pestiziden und sie können überhaupt nicht nachvollziehen, warum dieser in den Schutzgebieten immer noch erlaubt ist. Dafür haben mehr als 73.000 Menschen unterschrieben. Der Landtag sollte sich jetzt nicht aus angeblich formalen Gründen einer Diskussion verweigern. Das Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes stellt unter anderem fest, dass unsere Volksinitiative gegen das Koppelungsverbot verstoßen würde, da verschiedene Fragestellungen zusammengefasst wurden. Wir sehen das anders. Alle diese Maßnahmen sind nötig, um das Artensterben zu stoppen. Wir fordern die Parlamentarier auf, diesem Gutachten nicht zu folgen. Das Anliegen der zehntausenden Menschen, die unterschrieben haben, ist ein umfassendes Vorgehen zur Rettung der Artenvielfalt.“

Das Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes sieht neben formalen Spitzfindigkeiten bei der Begründung und der Nennung der Vertreter, welche wohl noch behoben werden können, vor allem Probleme mit dem sogenannten Koppelungsverbot. Wie der Landesabstimmungsleiter bereits festgestellt hat, erfüllt die Volksinitiative „Artenvielfalt retten – Zukunft sichern“ die formalen Voraussetzungen (Anzahl der Unterschriften, Benennung von rechtlichen Vertretern u.ä.) nach dem Volksabstimmungsgesetz. Hält der Landtag oder ein Drittel des Landtages die weitere Behandlung der Volksinitiative in einem Volksbegehren aus rechtlichen Gründen nicht für zulässig, haben sie das Landesverfassungsgericht nach Artikel 77 Absatz 2 der Landesverfassung anzurufen.

Schmitz-Jersch: „Uns VertreterInnen der Volksinitiative ist die Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungsdienstes erst am Montagnachmittag bekannt geworden. Es spricht für sich, dass wir nicht einbezogen worden sind. Wir halten es auch für eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass wir nicht vor der endgültigen Abfassung eine Stellungnahme abgeben konnten. Die Bestimmungen des Landes Brandenburg zur Volksgesetzgebung sind besonders ausführlich und weitreichend. Wir werden uns mit aller Entschiedenheit gegen eine einengende Auslegung der Verfassungsbestimmungen der Volksgesetzgebung wehren.“

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