Festlegungen für öffentlichen Raum gelten auch auf dem Wasser

Die vom Landkreis Oder-Spree am Wochenende aufgrund der Corona-Pandemie erlassene Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Wassertourismus und der begleitenden touristischen Infrastruktur hat eine Vielzahl von Nachfragen ausgelöst. Dazu Landrat Rolf Lindemann: „Die Eindämmungsverordnung des Landes und die darin ausgesprochene Kontaktsperre haben das alleinige Ziel, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, um das Gesundheitssystem nicht zu überfordern. Dahinter steht der Gedanke, dass jeder Bürger im Bedarfsfall durch ein leistungsfähiges Gesundheitssystem die Hilfe erhält, die er benötigt, um sein Leben und seine Gesundheit zu bewahren.

Hinter den Regelungen, die jetzt in der Allgemeinverfügung zusammengefasst wurden, steht die Überlegung sich auch auf dem Wasser nicht anders zu verhalten, als es die Festlegungen des Landes für den öffentlichen Raum vorsehen. Grundsätzlich soll es nicht zu Personenansammlungen kommen, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand greift. Wir sind im Moment alle gemeinsam nicht in einer Situation, in der die Grenzen des noch Machbaren ausgetestet werden sollten.“ Der Landkreis geht mit seiner Allgemeinverfügung nicht über die Regelungen der Eindämmungsverordnung hinaus, sondern stellt sie für den Freizeit- und Sportbereich aus gegebenem Anlass klar, wie es auch in einer Pressemitteilung der Landesregierung vom Wochenende erfolgte.

Für den Aufenthalt im öffentlichen Raum bedarf es eines triftigen Grundes. Ein solcher ist neben der Versorgung mit existenzwichtigen Gütern auch der Sport in einer sehr engen Auslegung. So werden das Joggen oder Radfahren auf die einzelne Person beschränkt. Bei zulässiger Begleitung sind die sonstigen Vorgaben der Eindämmungsverordnung (Familienangehörige aus dem eigenen Hausstand bzw. eine haushaltsfremde Person) einzuhalten. Darüber hinaus ist in jedem Falle die Abstandsregel zwingend zu beachten. Das gilt auch für den Bootsbetrieb.

Deshalb sind nur Wassersportarten zulässig, die die Gewähr dafür bieten, dass die Kontaktsperreregeln eingehalten und dies auch mit verhältnismäßigem Aufwand kontrolliert werden kann. Ruderbote, Tretboote, Kajaks und Kanus sind in der Allgemeinverfügung des Landes exemplarisch genannt. Auch ein kleines Segelboot wie etwa eine Optimisten-Jolle kann genutzt werden, nicht hingegen ein über diesen Maßstab hinausgehendes Segelboot.
Gestattet bleiben zudem der Erhalt und die Pflege des Eigentums (Reparaturarbeiten am Boot).

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Die Allgemeinverfügung ist dahingehend zu verstehen, dass Bootseigner oder hierfür beauftragten Unternehmen Reparatur- und Winterlagerarbeiten außerhalb von Vereinsaktivitäten und ohne Zusammenkünfte weiterhin ausführen dürfen.
„Das Regelungsziel der Eindämmungsverordnung und der darauf aufbauenden Allgemeinverfügung lassen sich auch unschwer für jedermann erkennen. Diese Regelungen sind mit Blick auf die Schutzgüter Bewahrung von Leben und Gesundheit geeignet, geboten und zumutbar.

Der Landkreis bittet um Verständnis dafür, dass es gegenwärtig bei der Vielzahl vorrangig zu klärender Fragestellungen nicht möglich ist, jede Einzelnachfrage zur Allgemeinverfügung im Detail zu beantworten.

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