Kommunen müssen voraussichtlich 19.253 Geflüchtete aufnehmen

Die Landesregierung hat das vorläufige Aufnahmesoll für dieses Jahr für die Verteilung von Geflüchteten auf der Grundlage aktueller Zahlen reduziert. So müssen die Kommunen in diesem Jahr voraussichtlich insgesamt 19.253 Geflüchtete aufnehmen und unterbringen. Das bisherige Aufnahmesoll lag bei 25.753. Damit wurde die Zahl um 6.500 verringert. Das Integrationsministerium hat den Landkreisen und kreisfreien Städten das bereits angepasste Aufnahmesoll mitgeteilt. In diesem Jahr wurden von Januar bis Juli 7.346 Personen aus Erstaufnahmeeinrichtungen auf die Kommunen verteilt. 2022 haben die Kommunen insgesamt 38.941 Geflüchtete aufgenommen, darunter viele Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Die Anpassung des Aufnahmesolls folgt einem in der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung (§ 3 Absatz 2) definierten Verfahren.

Danach gilt:
Weichen die tatsächlichen Zugangszahlen im Bereich der Erstaufnahme von der prognostizierten Anzahl ab oder liegt für das jeweilige Kalenderjahr keine aktuelle Mitteilung zur voraussichtlichen Anzahl der Zugänge von Asylbegehrenden nach § 44 Absatz 2 Asylgesetz vor, ist das jährliche Aufnahmesoll einer Kommune auf der Grundlage einer einvernehmlichen Zugangseinschätzung des Sozialministeriums mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu ermitteln.

In den vergangenen zehn Jahren haben die Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg pro Jahr wie folgt Flüchtlinge aufgenommen:

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
2.756 5.313 25.617 9.287 4.340 3.268 3.612 2.738 3.963 38.941

Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Geflüchteten ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Rechtsgrundlage ist das Landesaufnahmegesetz. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage einer vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote. Nach der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung erfolgt die erste Mitteilung des jährlichen Aufnahmesolls jeweils bis spätestens zum 31. März. Das Aufnahmesoll der Kommunen ist wenigstens kalenderhalbjährlich zu überprüfen. Unter- und Überschreitungen des Aufnahmesolls einer Kommune aus dem jeweiligen Vorjahr sind zu verrechnen.

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