Schließung von Strafbarkeitslücken beim Einschleusen von Ausländern

Die 94. Konferenz der Justizminister hat einem vom Land Brandenburg initiierten Beschlussvorschlag zugestimmt, der die Schließung von Strafbarkeitslücken beim Einschleusen von Ausländern zum Gegenstand hat. Die Zustimmung der Justizministerkonferenz erfolgte ohne Gegenstimme. Seit dem 1. August 2018 wird das Einschleusen unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung dieses Qualifikationstatbestandes davon aus, dass allein reisende Kinder und Jugendliche bei der Einschleusung nach Deutschland wegen ihrer geringen Lebenserfahrung einer besonders hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dies daher strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs.19/2438, S. 26).

Die §§ 96, 97 AufenthaltG setzen nach der Rechtsprechung jedoch voraus, dass der Geschleuste selbst eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat im Sinne des § 95 AufenthG begeht, sich also seiner illegalen Einreise bewusst ist. Den minderjährigen Geschleusten ist das Passieren der Staatsgrenze und der Umstand des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz aber oftmals überhaupt nicht bewusst. Entfällt bei dem eingereisten Kind der Vorsatz, geht jedoch auch der Schleuser straffrei aus. In der Konsequenz führt dies dazu, dass das Strafbarkeitsrisiko eines Schleusers sinkt, je jünger die ohne Begleitung eingeschleusten Personen sind. Die Problematik wurde daher bei der Justizministerkonferenz auf Initiative des Landes Brandenburg aufgegriffen. Nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz vom heutigen Tage sollen die §§ 96, 97 AufenthG so überarbeitet werden, dass eine vorsätzliche Haupttat durch den Geschleusten nicht mehr erforderlich ist.

Justizministerin Susanne Hoffmann: „Wenn minderjährige Ausländer ohne Begleitung ihrer Eltern nach Deutschland geschleust werden, sind sie aufgrund der geringen Lebenserfahrung einer besonders großen Gefahr ausgesetzt. Das strafbare Einschleusen Minderjähriger sollte daher mit allem Nachdruck verfolgt werden. Die bestehende Rechtslage hat bereits mehrfach zur Einstellung von Verfahren gegen Schleuser geführt, wenn dem minderjährigen Geschleusten aufgrund seines Alters das Bewusstsein seiner illegalen Einreise fehlte. Der jüngste Anstieg strafbewehrter Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz sollte zum Anlass genommen werden, diese rechtliche Lücke bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu schließen.

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