Diese Frage beschäftigt seit Jahren Verbände und Beitragszahler. Dabei ist die Antwort relativ einfach. Die Leistung der Abwasserentsorgung muss von denen bezahlt werden, die Abwasser erzeugen und in das Abwassernetz einleiten. Seit Jahrzehnten gibt es die allgemein praktizierte und von der Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen bestätigte Möglichkeit, die Kosten der Aufnahme und Beseitigung des Abwassers durch Gebühren und Beiträge oder nur durch Gebühren zu decken. Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland hat sich bereits 1993 dafür entschieden, neben den Gebühren auch Beiträge zu erheben. Sofern diejenigen, die vom Abwassersystem profitieren, ihren Beitrag aufgrund der bestehenden Satzung des Verbandes zahlen, ist die Erhebung des Beitrages von allen nicht nur gerecht, sondern aus Gründen der Gerechtigkeit zwingend erforderlich.
Wenn das so einfach ist, werden Sie jetzt denken, dann verstehe ich die ganze Diskussion nicht mehr. Dass es diese Diskussion jetzt gibt, daran habe alle Seiten ihren Anteil. Zunächst der Zweckverband, der natürlich von Anfang an auf die Einführung von Beiträgen hätte verzichten können. Dann die Gerichte, die durch sich widersprechende Entscheidungen die Zweckverbände bei einer bestehenden Beitragssatzung gezwungen haben, diese auf alle angeschlossenen Grundstücke und damit ihrer Eigentümer anzuwenden. Das Land Brandenburg, das versucht hat, die rechtliche Grundlage klarer zu fassen und nicht zuletzt die Beitragspflichtigen, die gegen die Bescheide des Zweckverbandes (ZV) geklagt haben.
Aber der Reihe nach:
Als im Jahre 1993 die Verbandsversammlung beschlossen hat, die Kosten der Abwasserbeseitigung auf die zwei Grundpfeiler Gebühren und Beiträge zu stellen, hat sie dies mit Blick auf die umfangreichen zukünftigen notwendigen Investitionen in die Abwasserentsorgung getan. Diese Investitionen konnten nur durch Kredite oder Beiträge finanziert werden. Mit dieser Grundüberlegung und Entscheidung war klar, dass Beiträge nur für zukünftige Investitionen und nicht für die bestehenden Abwasseranlagen erhoben. Die vorhandenen Anlagen sind dem ZV nach der Wende kostenlos übertragen worden. Und die zukünftigen Nutzer sollten nicht über die Gebühren mit unvorhersehbaren Zinsen aus den Krediten belastet werden. Grundlage für die Höhe der Beiträge ist das Abwasserbeseitigungskonzept des ZV. Alle Ausgaben für die angefallenen und zukünftigen Investitionen nach diesem Konzept werden durch die Flächen der angeschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Bebauungsmöglichkeit geteilt. Von der sich daraus ergebenden Summe wurden ca. 60% als Beitragssatz, dies waren ursprünglich 2,56 Euro/qm, angesetzt.
Dieser Beitrag wurde ab 1994 für alle neu angeschlossenen Grundstücke erhoben. Wie selbstverständlich sind die Zweckverbände, die Kommunalaufsichten und das Innenministerium davon ausgegangen, dass die vor 1990 angeschlossenen Grundstücke keiner Beitragspflicht mehr unterliegen.
Jetzt kommt die Rechtsprechung ins Spiel. Am 5. Dezember 2001 hat das Oberverwaltungsgericht Brandenburg entschieden, dass auch die Grundstücke beitragspflichtig seien, die vor 1990 angeschlossen wurden. Dies verlange schon Artikel 3 des Grundgesetzes, in dem es heißt: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.Und in der Tat, wenn in die Beitragsberechnung nur die Investitionskosten einfließen, die nach 1990 entstanden sind und alle angeschlossenen Grundstücke den gleichen Vorteil haben, dann kann man dieser Auffassung durchaus folgen. Für die Zweckverbände stellte sich die rechtliche Wertung aber nicht, weil sie mit diesem Urteil verpflichtet waren, entsprechend zu verfahren. Für den ZV Fürstenwalde bedeutete dies die Überarbeitung der Beitragssatzung einschließlich Neuberechnung des Beitragssatzes. Dieser verringerte sich durch die Einbeziehung der Grundstücksflächen, die vor 1990 an das Abwassernetz angeschlossen waren auf 2,33 Euro/qm. Dieser Satz gilt bis heute.
In Folge der überarbeiteten rechtswirksamen Beitragssatzung, die am 2.11.2004 beschlossen und am 12.12.2007 vom OVG Berlin-Brandenburg als rechtswirksam bestätigt wurde, musste der ZV für alle Grundstücke, auch für die vor 1990 an das Abwassernetzt angeschlossenen (die sogenannten Altanschließer), Beitragsbescheide erheben.
Gegen diese Bescheide haben einige Beitragspflichtige aus unterschiedlichen Gründen Widerspruch eingelegt. Sofern diese in der Sache begründet waren, ist ihnen auch seitens des ZV oder der Gerichte stattgegeben worden. Nicht erfolgreich waren die Widersprüche, die sich auf die Verjährung der Beiträge gestützt haben. Kurz gesagt, hier ging es nicht um die grundsätzliche Berechtigung der Beitragserhebung, sondern darum, ob der Beitrag nicht zu spät erhoben worden sei und der Beitragspflichtige auf die Nichterhebung des Beitrages hätte vertrauen können. Der Vertrauensschutz ist ein hohes Gut in der deutschen Gesetzgebung, aber auch in der Rechtsprechung. Aus dem Vertrauensschutz leiten sich alle Regeln der Verjährung ab. Ist ein Anspruch (Beitrag) nach öffentlichem Recht verjährt, darf er von der Behörde (ZV) nicht mehr erhoben werden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg haben den Tatbestand der Verjährung nicht anerkannt und deshalb entsprechende Klagen abgewiesen.
Sie bezogen sich in ihrer Begründung darauf, dass erst mit einer rechtmäßigen Satzung die Verjährungsfrist beginnen kann. Eine rechtswidrige Satzung könne nicht Grundlage für den Beginn einer Verjährungsfrist sein. Diese Rechtsauffassung ist durchaus umstritten, eröffnet sie doch dem Satzungsgeber durch die Erstellung rechtswidriger Satzungen den Beginn der Verjährungsfrist auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Dagegen spricht auch, dass sich zumindest der Satzungsgeber die unrechtmäßige Satzung als Beginn der Verjährungsfrist anrechnen lassen muss, denn eine bewusst oder unbewusst unrechtmäßige Satzung kann zu keinem Rechtsvorteil für den Satzungsgeber führen.
Um diese Diskussion zu beenden hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.02.2004 das Wort „rechtswirksam“ in § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz eingefügt und damit klargestellt, dass ein Beitrag erst nach Erlass einer rechtswirksamen Satzung erhoben werden darf. Mit dieser Gesetzesänderung hat das Land die Rechtsprechung auf Landesebene sowie das Handeln der Zweckverbände gestützt.
Diese hatten keine andere Wahl als Beiträge zu erheben, denn wer einen Geldanspruch nicht durchsetzt, macht sich genauso der Veruntreuung schuldig wie der, der Geld ohne Rechtsgrund ausgibt.
Erst das Bundesverfassungsgericht hat in zwei konkreten Fällen aus dem Abwasserbereich Cottbus entschieden, dass die Erhebung der Beiträge zwar nicht verjährt ist, jedoch in vielen Altanschließerfällen ein Erhebungsverbot bestehen kann. Dies ist durch ein Urteil des OVG Brandenburg aus dem Jahr 2000 begründet, nach dem neue Beitragssatzungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden mussten und dadurch noch nicht erhobene Beiträge sofort verjährt waren und nicht mehr erhoben werden konnten. Auf diese Entscheidung des BVerfG beziehen sich jetzt viele sogenannte Altanschließer und verlangen den bereits bezahlten Beitrag zurück. Für diejenigen, deren Bescheide durch Widerspruch und Klage noch nicht bestandskräftig geworden sind, besteht tatsächlich die berechtigte Hoffnung, dass sie von der Beitragspflicht befreit werden. Welche Auswirkungen das hätte, dazu später mehr.
Zunächst aber ist festzuhalten, dass aufgrund der langen Verfahren durch die Instanzen viele aufgegeben haben, die Widerspruchsbescheide und die Entscheidungen der Gerichtsinstanzen akzeptiert oder sich in ihr Schicksal gefügt haben. Ein rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht für alle bestandskräftig gewordenen Bescheide jedenfalls nach herrschender Auffassung, die auch das OVG Berlin-Brandenburg ausdrücklich vertritt, nicht mehr.
Eingangs wurde ausgeführt, dass die Erhebung von Beiträgen, wenn sie von allen gezahlt wird, gerecht und wie das OVG Berlin-Brandenburg geurteilt hat, sogar nach Artikel 3 des Grundgesetzes zwingend notwendig ist. Erst wenn Einzelne sich dieser Beitragspflicht entziehen können, wird das System ungerecht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beiträge Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren haben. Das heißt, dass diejenigen, die den Beitrag bezahlt haben für niedrige Gebühren sorgen von denen aber alle profitieren, auch die Nichtbeitragszahler.
Kann dies gerecht im Sinne von Gerechtigkeit sein?
Wohl nicht!
Deshalb stellt sich die Frage: Was kann, sollte oder muss zurückgezahlt werden und welche Auswirkungen ergeben sich daraus?
Variante 1:
Grundsätzlich kann der Zweckverband alle jemals erhobenen Beiträge zurückzahlen. Dies wäre ein Betrag von rund 41 Millionen Euro. Von diesem Betrag sind bisher rund 23 Millionen Euro gebührensenkend bereits berücksichtigt worden. Dieser Betrag darf weder durch Kredite noch durch zukünftige Gebühren finanziert werden und muss von den Verbandsgemeinden durch Umlagen aufgebracht werden. Auf die Stadt Fürstenwalde entfiele ein Anteil von 14 Millionen Euro.
Variante 2:
Sollten nur alle Beiträge der sogenannten Altanschließer erstattet werden, ergäbe sich ein Rückzahlungsbetrag von 17 Millionen Euro. Gebührensenkend sind hiervon 5,7 Millionen Euro eingesetzt worden. Der durch Umlage aufzubringende Betrag für die Stadt Fürstenwalde betrüge in diesem Fall 3,5 Millionen Euro.
Variante 3:
Nur die Beiträge aus nicht bestandskräftigen Bescheiden müssen unter Umständen zurückgezahlt werden. Hieraus ergibt sich im schlechtesten Fall eine Summe von ca. 3,5 Millionen Euro, davon erhalten 2,8 Millionen Euro öffentliche Institutionen oder Gesellschaften, die diesen gehören. Die Privateigentümer würden rund 700.000 € erstattet bekommen. Da diese Beiträge sehr spät erhoben worden sind, ist bisher nur ein geringer Anteil gebührensenkend eingesetzt worden, sodass die Umlagen auf die Gemeinden sehr niedrig sind. Eine genaue Summe konnte bisher noch nicht ermittelt werden, da sie von weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen abhängt, auf die der ZV noch wartet.
Sofern die erste oder zweite Variante umgesetzt worden wäre – für die zweite hat sich im Übrigen die Stadtverordnetenversammlung ausgesprochen und den Bürgermeister entsprechend beauftragt in der Verbandsversammlung so zu stimmen – hätten sich alle Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Einwohnerzahl an der Umlage beteiligen müssen. Da das Problem der Altanschließer nur in Fürstenwalde nachhaltig Wellen geschlagen hat, haben sich bei der Abstimmung alle anderen Verbandsmitglieder gegen eine freiwillige Rückzahlung der Beiträge ausgesprochen und von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht. Damit ist, ohne Zerschlagung des Zweckverbandes, nur noch die dritte Variante möglich.
Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass zwar die bisher gebührensenkend eingesetzten Beiträge nicht mehr in zukünftige Gebührenberechnungen einfließen dürfen, dies gilt aber nicht für den Teil, der noch nicht berücksichtigten Beiträge (die Beiträge werden anteilig entsprechend der Abschreibungsdauer der Investitionen berücksichtigt). Die Vorteile würden natürlich für die Zukunft entfallen und zwangsläufig zu einer höheren Einleitungsgebühr führen. Deshalb hat die Zweckverbandsversammlung eine zweigeteilte Einleitungsgebühr beschlossen. Für diejenigen, die keinen Beitrag geleistet haben, beträgt die Zusatzgebühr 1,40 Euro/cbm. Aus den zweitniedrigsten Gebühren im Land Brandenburg von 2,15 Euro/cbm werden dann 3,55 Euro/cbm. Gerade bei Mietwohnungen führt dies dazu, dass der Haus- bzw. Grundstückseigentümer die Beiträge erstattet bekommt, die Mieter aber in Zukunft über die Betriebskosten die erhöhten Gebühren zahlen müssen.
Wer ein Eigenheim besitzt, kann sich nur für kurze Zeit über eine Beitragsrückerstattung freuen, denn auch er wird den erstatteten Beitrag zum großen Teil selbst wieder über höhere Gebühren aufbringen müssen. Erste Berechnungen des ZV haben ergeben, dass bei einer Durchschnittsfamilie und einem durchschnittlichen Verbrauch der Vorteil nach gut 10 Jahren aufgebraucht ist. Außerdem stellt sich die Frage, wie finanziert eine Gemeinde ihre Umlage. Die Stadt Cottbus hat die Grundsteuer erhöht und damit den Personenkreis getroffen, der von der Beitragserstattung profitiert hat. Aber Achtung – auch Grundsteuern sind Betriebskosten und die werden in der Regel von den Mietern, zumindest im erheblichen Umfang mitgezahlt.
Wer all die oben aufgeführten Zusammenhänge würdigt und einordnet, der kann aus meiner Sicht nicht für die Rückzahlung der Beiträge eintreten. Ich tue es auf jeden Fall nicht. Ich bin aber dafür, dass diejenigen, die keinen Beitrag geleistet haben, zumindest für die Zukunft eine höhere Gebühr zahlen sollten. Aber auch hier darf man gespannt sein, wie die Gerichte entscheiden. Es gibt schon eine erste Klage, die sich gegen diese erhöhte Gebühr richtet.
Bürgermeisterkandidat 2018
Hans Ulrich Hengst